Altrechtlicher Verein

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Ein altrechtlicher Verein ist ein Verein, der Rechtsfähigkeit besitzt und nicht im Vereinsregister eingetragen ist, weil er bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 bestand. Einige altrechtliche Vereine verwenden freiwillig den Zusatz „a. V.“ als Abkürzung für „altrechtlicher Verein“, „anerkannter Verein“ oder „r. V.“ für „rechtsfähiger Verein“.

Umfang des Bestandsschutzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Art. 163 BGB-Einführungsgesetz (EGBGB) finden auf altrechtliche Vereine die §§ 21 ff. BGB keine Anwendung. Das bedeutet, dass solche Vereine ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister erhalten, sondern die Rechtsfähigkeit bis dato durch Landesrecht bestimmt war. Häufig wurde sie landesherrlich verliehen.

In einigen Bundesländern gibt es Vorschriften, dass sich ein altrechtlicher Verein zu einem eingetragenen Verein wandeln muss. Zum Beispiel setzt § 49 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) einem altrechtlichen Verein eine Frist bis zum 31. Dezember 1977, sich eine Verfassung zu geben, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht, und seine Eintragung beim Vereinsregister zu beantragen.[1]

Aufsicht und Vertretungsnachweis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein altrechtlicher Verein ist eine juristische Person, aber nicht im Vereinsregister des örtlichen Amtsgerichtes eingetragen (verwendet also nicht den Zusatz „e. V.“) und wird auch nicht von dort beaufsichtigt.

Art. 233 § 10 EGBGB regelt die Vertretungsbefugnis der Gemeinden für Personenzusammenschlüsse alten Rechts. Die Aufsichtsbehörden für altrechtliche Vereine sind in den Ausführungsgesetzen der Länder zum Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

Aus diesem Grund kann im Rechtsverkehr nur mittels einer Vertretungsbescheinigung der Aufsichtsbehörde (und nicht durch einen Registerauszug) nachgewiesen werden, wer den Verein nach außen vertritt.

Beispiele für Idealvereine[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bekannte Idealvereine, welche die Rechtsform altrechtlicher Verein weiternutzen:

Beispiele für wirtschaftliche Vereine[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bekannte Beispiele:

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. § 49 AGBGB Landesrecht Baden-Württemberg. In: lexsoft.de. Abgerufen am 21. Dezember 2020.