Ausantwortung

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Ausantwortung ist ein seit dem Mittelalter gebräuchlicher Begriff der Rechtssprache mit der Bedeutung übergeben, aushändigen.[1]

Zivilrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter Ausantwortung versteht man die Herausgabe von Geld oder anderen Sachwerten an den Berechtigten,[2] etwa bei Liquidation eines Vereins (§ 51 BGB) oder im Erbrecht die Herausgabe des Nachlasses durch den Nachlasspfleger an den Erben (§ 1986 BGB).

Im Handelsrecht versteht man darunter die Auslieferung der Güter nach dem Transport an den Empfänger. Im Handelsgesetzbuch, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2015,[3] wird der Begriff jedoch nicht verwendet.

Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung des Vereinsrechts sah vor, in den §§ 49, 51 bis 53 BGB die Wörter ausantworten durch verteilen zu ersetzen, ist aber nicht verabschiedet worden.[4]

Strafvollzug[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Strafvollzugsrecht versteht man unter Ausantwortung das befristete Überlassen eines Gefangenen oder eines Untersuchungshaftgefangenen in den Gewahrsam einer Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde oder eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, also die zeitweise Verlegung eines Gefangenen.

Dies erfolgt in der Regel im Rahmen eines Einzeltransports zur Wahrnehmung eines Zeugen- oder Hauptverhandlungstermins. Während dieses Zeitraums obliegt die Verantwortung für den Gefangenen der dafür zuständigen Behörde.

Verwendung findet der Begriff in verschiedenen landesgesetzlichen Regelungen, unter anderem in

Rechtsgeschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit Ausantwortung wurde auch die Übergabe der im Besitz eines Gefangenen befindlichen Gegenstände oder zusammen mit dem Gefangenen transportierter Urkunden und Beweisstücke bezeichnet.[7]

Im Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 sind in den allgemeinen Bestimmungen des VIII. Teils zur Wiedergutmachung Zahlungen durch die Ausantwortung von Gütern erwähnt.[8]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Ausantworten. In: Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 1, Heft 7 (bearbeitet von Eberhard von Künßberg). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar (adw.uni-heidelberg.de – Erscheinungsdatum 1931 oder 1932).
  2. Hans Albrecht Dingerdissen: 100 Jahre Bonifatius – Fall (PDF; 1,5 MB) Editorial ErbR - Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis 11|2010, S. 337; RGZ 83, 223
  3. BGBl. 2015 I S. 1114
  4. Bundesministerium der Justiz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts, Stand: 25. August 2004@1@2Vorlage:Toter Link/www.gesmat.bundesgerichtshof.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Oktober 2022. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 182 kB) S. 25: Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Der im Vereinsrecht des BGB in den §§ 49, 51, 52 und 53 verwendete und in der deutschen Sprache nicht mehr gebräuchliche Begriff „ausantworten“ soll durch das Wort „verteilen“ ersetzt werden. Eine inhaltliche Änderung erfolgt dadurch nicht.
  5. AV d. JuM vom 9. Dezember 1991 (1464-IV/179) - Die Justiz 1992 S. 41 - zuletzt geändert durch AV d. JuM vom 15. November 1996 (1464-IV/179) - Die Justiz 1997 S. 6
  6. AV d. JM vom 12. November 2008 (1464 - IV. 1) JMBl. NRW S. 277 in der Fassung vom 16. September 2011
  7. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg vom 9. März 1876. In: RGBl., 24, S. 223–230, Art. 10 und Art. 15 (Wikisource)
  8. Anlage II § 20: Wenn der Ausschuß Zahlungen durch Ausantwortung von Gütern oder Übertragung von bestimmten Rechten festsetzt oder annimmt, so hat er dabei die wohlbegründeten Rechte und Interessen der alliierten und assoziierten Mächte und ihrer Staatsangehörigen daran zu berücksichtigen.