Besondere Einrichtung

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Besondere Einrichtungen sind Krankenhäuser, räumlich getrennte Fachbereiche von Krankenhäusern oder Fachkrankenhäuser, die wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus medizinischen Gründen der Versorgungsstruktur mit dem DRG-Fallpauschalen-Katalog nicht sachgerecht vergütet werden können.

Zulassungsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, die Krankenkassen – sowohl gesetzliche als auch private – verhandeln mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Dachverband der Krankenhausträger, wer als besondere Einrichtung zugelassen wird und welche medizinische Indikationen, zum Teil auf ICD-Ebene, zugrunde liegen. Die Patienten erhalten in den Besonderen Einrichtungen eine sachgerechte, auf den persönlichen Bedarf ausgerichtete, auch längerfristige medizinische Versorgung von multiprofessionellen Teams.[1] Es gibt auch erfolgreiche Petitionen von Patienten und Krankenhauspersonal gegen die Unterfinanzierung durch Fallpauschalen.[2]

Finanzierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Besonderen Einrichtungen werden gemäß § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG zeitlich befristet (jedes Jahr) aus dem DRG-Vergütungssystem herausgenommen. Da Krankenkassen Krankenhausbehandlung nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen dürfen (§108 SGB V), ist eine der drei folgenden Regelungen erforderlich:

1. Die besondere Einrichtung, ist nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt, 2. Die besondere Einrichtung, ist als Krankenhaus in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen (Plankrankenhaus) oder 3. Die besondere Einrichtung hat einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen.

Festgeschriebene Medizinische Indikationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nachdem für die Jahre 2004 und 2005 die Bestimmungen zu Besonderen Einrichtungen im Wege der Ersatzvornahme per Verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt wurden, konnten sich die Selbstverwaltungspartner für die Jahre 2006 bis 2018 auf dem Verhandlungsweg einigen (Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen – VBE).

Erweiterung: Neben redaktionellen Anpassungen wurden in der VBE 2016 insbesondere durch das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) die Änderungen des § 17b Abs. 1 Satz 15 des KHG umgesetzt. Da das HPG am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, ist dieses Datum auch das Vereinbarungsdatum der VBE 2016.

Gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für jede Stufe der stationären Notfallversorgung hat der G-BA Mindestanforderungen festzulegen, insbesondere zu

  • der Art und der Anzahl von Fachabteilungen,
  • der Anzahl und der Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie
  • dem zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen

differenziert festzulegen. Die Regelungen des G-BA berücksichtigen auch spezielle Notfallversorgungsangebote wie die Kindernotfallversorgung, die Schwerverletztenversorgung in Traumazentren, die Versorgung von Schlaganfällen sowie die Versorgung von Durchblutungsstörungen am Herzen. Zudem haben die Krankenhausplanungsbehörden der Bundesländer in Sonderfällen – beispielsweise bei regionalen Besonderheiten – die Möglichkeit, weitere Krankenhäuser als Spezialversorger auszuweisen. Diese erhalten den Status als besondere Einrichtungen und nehmen budgetneutral an der Notfallversorgung teil.[3]

Aktualisierter Vertrag vom 3. Dezember 2018 für 2019[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, die VBE 2018 für das Jahr 2019 fortzuschreiben und lediglich redaktionell anzupassen.[4][5] Schon 2018 wurden die VBE von 2017 fortgeschrieben.[6]

Weitere Entwicklung der Besonderen Einrichtungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Der GKV-Spitzenverband, Berlin und
  • der Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln
    – gemeinsam –
    vereinbaren mit der
  • Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin

(1) Zur Unterstützung einer sachgerechten Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems auf Bundesebene übermitteln die Krankenkassen, die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes sind, für eine besondere Einrichtung unverzüglich nach der entsprechenden Budgetvereinbarung folgende Informationen an das DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes:

  1. die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember geltenden Fassung vorzulegenden Verhandlungsunterlagen,
  2. eine Beschreibung der Einrichtung nach Strukturmerkmalen, Versorgungsauftrag, den zu behandelnden Patienten und Patientinnen sowie eine Begründung für die Ausnahme aus dem DRG-Vergütungssystem,
  3. den Nachweis der Besonderheit der Einrichtung nach § 2,
  4. Art, Höhe und Anzahl der vereinbarten Entgelte sowie
  5. auf Grund welcher, deutlich höherer Kosten die Leistungen der Einrichtung mit der Erlössumme aus den Fallpauschalen, den zusätzlichen Erlösen für langliegende Patienten und Patientinnen und den Zusatzentgelten nicht sachgerecht vergütet werden. 2Das Krankenhaus übermittelt zeitgleich an das DRG-Institut die Datensätze nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Krankenhaus und im Falle des § 1 Abs. 3 bis 5 gesondert für die besondere Einrichtung, soweit es nicht nach Absatz 2 Satz 2 von der Lieferung befreit wird.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetzliche Regelung (Memento des Originals vom 3. Dezember 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gesetze-im-internet.de
  2. UK Tübingen
  3. Neuregelung der Notfallstrukturen in deutschen Krankenhäusern. G-BA § 136c Abs. 4 SGB V – 19. April 2018.
  4. Stationäre Krankenhausfinanzierung - VBE 2019. dkgev.de
  5. § 136c
  6. VBE 2018 (PDF) Vertrag auf Seite des GKV-Spitzenverbandes