Bundesbeamtengesetz

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Basisdaten
Titel: Bundesbeamtengesetz
Abkürzung: BBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Beamtenrecht
Fundstellennachweis: 2030-2-30
Ursprüngliche Fassung vom: 14. Juli 1953
(BGBl. I S. 551)
Inkrafttreten am: 1. September 1953
Letzte Neufassung vom: 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
12. Februar 2009
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 389)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2024
(Art. 9 G vom 1. April 2024)
GESTA: B116
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt seit 1953 die Rechtsstellung der Beamten des Bundes. Es wurde zuletzt 2009 durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz neu gefasst.

Einordnung im Rechtsgebiet[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grundlegende Statusrechte und -pflichten für alle staatlichen Beamten mit Ausnahme der Bundesbeamten hat der Bund im Beamtenstatusgesetz aufgrund von Art. 74 Nr. 27 Grundgesetz geregelt. Im Übrigen haben die Länder eigene Gesetze über Laufbahnen, Besoldung und Versorgung (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge) ihrer Beamten. Die Besoldung der Bundesbeamten ist im Bundesbesoldungsgesetz geregelt, die Versorgung im Beamtenversorgungsgesetz.

Gliederung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vorläufer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Reichsbeamtengesetz von 1873 war das erste Gesetz für Beamte des Deutschen Reichs. Es war 1907 neu gefasst worden und wurde durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 577) abgelöst. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (BGBl. S. 207) erklärte das Deutsche Beamtengesetz sinngemäß für anwendbar inklusive der zu seiner Durch- und Ausführung erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung einiger im Gesetz genannten Änderungen. Es wurde am 30. Juni 1950 als Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes (BGBl. S. 279) neu bekannt gemacht und berücksichtigte Änderung aus den Jahren 1939 (RGBl. I. S. 577), 1940 (RGBl. I. S. 1645), 1941 (RGBl. I. S. 646) und 1942 (RGBl. I. S. 107). Dieses galt bis zur Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes am 1. September 1953.

Neufassungen und -bekanntmachungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zwischen 1957 und 1999 wurde das Bundesbeamtengesetz sieben Mal neu bekannt gemacht; 2009 wurde es neu gefasst:

Rechtsverordnungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bundesbeamtengesetz ermächtigt die Bundesregierung, bestimmte Regelungskomplexe durch Rechtsverordnungen zu konkretisieren. Auf Grundlage des Bundesbeamtengesetzes sind bisher folgende Verordnungen erlassen worden:

Nicht durch Verordnung geregelt ist das Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes. Dort gilt das Bundesreise- bzw. Bundesumzugskostengesetz.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]