Cheval fiscal

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Cheval fiscal (französisch, wörtlich übersetzt „steuerliches Pferd“, Abkürzung CV oder cv, Plural chevaux fiscaux) ist in Frankreich, Belgien, Spanien (caballo fiscal oder potencia fiscal), Italien (cavalli fiscali (CF) oder potenza fiscale) und Griechenland (φορολογήσιμοι ίπποι) eine Kennzahl zur Festlegung der Kraftfahrzeugsteuer. Die Berechnung des CV in Frankreich erfolgt seit 2020 nach einer Formel, die die Motorleistung berücksichtigt. Für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer werden jedoch auch die Emissionen maßgeblich berücksichtigt.[1] CV ist vergleichbar mit der in Deutschland obsoleten Bezeichnung Steuer-PS.

Die CV werden häufig mit der Maßeinheit cheval-vapeur (wörtlich übersetzt „Dampf-Pferd“, Abk. ch, pl. chevaux-vapeur) verwechselt, die gleich der deutschen Pferdestärke ist. Auch umgangssprachlich wird beides gleichlautend abgekürzt als chevaux.

Früher floss die CV-Anzahl in die Namensgebung von Automodellen ein, so zum Beispiel bei den Citroën 2CV, 7CV, 11CV, 15CV (Traction Avant) oder beim Renault 4CV.

In Belgien werden die CV nicht nach einer Formel berechnet, sondern sind in einer Tabelle festgelegt und berücksichtigen ausschließlich den Hubraum.

CV und HP[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Abkürzungen CV und HP (=horse-power) wurden in Frankreich in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts synonym gebraucht. Dies bestätigt ein Artikel aus dem Jahr 1922, dessen wesentlicher Inhalt sich wie folgt zusammenfassen lässt: CV und HP seien in der Vergangenheit immer synonym verwendet worden. Man möge aber bitte in Zukunft nur noch die französische Bezeichnung „CV“ verwenden, da es sich nicht um Synonyme handle: 1 CV sei 75 Kilopondmeter pro Sekunde, 1 (engl.) HP indessen 75,9 Kilopondmeter/Sek. Infolgedessen seien beide Begriffe nicht identisch. In der Folgezeit begann dann im französischen Sprachgebiet in der Tat sich das Kürzel CV gegenüber HP durchzusetzen, dieser Prozess des Durchsetzens dauerte bis etwa 1930.

Gründe für die Einführung der Besteuerung nach CV[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Frankreich gab es vor Erfindung des Automobils schon eine Kutschensteuer. Diese besteuerte je nach Anzahl der Pferde im Gespann. Als das Kraftfahrzeug aufkam, sollte auch dieses entsprechend besteuert werden. Man schuf daher eine Formel, mit der aus verschiedenen Faktoren vergleichbare Werte für Kraftfahrzeuge errechnet werden konnten. Die Formel wurde in der Folgezeit immer wieder angepasst, wobwei besondere jeweils zeitgemäße Aspekte berücksichtigt wurden, so z. B. in neuerer Zeit das Abgasverhalten.

Entwicklung der CV fiscaux in Frankreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1902[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ab etwa 1899 (genauer geregelt 1901) musste jedes in Frankreich in Verkehr kommende Kraftfahrzeug zunächst eine Zulassung zum Straßenverkehr erhalten. Eine derartige Zulassung, in Deutschland als „Allgemeine Betriebserlaubnis“ bekannt, erfolgt(e) in Frankreich durch den „inspecteur des mines“, also den Inspekteur der Minen oder Bergwerke. Um die Betriebserlaubnis zu erlangen, musste der Hersteller des Kraftfahrzeuges im Zulassungsantrag zahlreiche Angaben zu Sitzplätzen, Motor, Antriebsübersetzungen etc. machen, sodass der Staat Daten hatte, aufgrund deren er eine Steuer der Höhe nach festsetzen konnte.

Als Besteuerungsgrundlage wählte man 1902 die Anzahl der Zylinder und die Zylinderbohrung und legte die Steuer-PS (CV fiscaux) wie folgt fest:

Anzahl Bohrung Chevaux
Zylinder in cm fiscaux
1 10 6
1 12 9
2 8 6
2 8,5 7
2 9 8
2 10 11
4 6,2 6
4 6,5 7
4 7 9
4 7,5 11
4 8 12
4 8,5 14
4 9 16
4 9,5 19
4 10 21
4 10,6 und mehr 25

1908[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das System von 1902 wurde in der Folgezeit schnell als ungerecht empfunden und führte, da lückenhaft, zu verschiedenen Auslegungen bei den Konstruktionsfirmen wie auch bei den Steuerbehörden. Infolgedessen wurde es in einem Rundschreiben (circulaire) vom 18. September 1908 abgelöst durch neue Vorschriften, danach waren die die cevaux fiscaux nach folgender Formel zu berechnen:

Chevaux fiscaux = 0,044 × D × D × 7, hierbei bedeutet
0,044 : fester Koeffizient (ohne nähere Angabe oder Begründung)
D = Zylinderbohrung in cm
7: weiterer fester Koeffizient (ohne nähere Angabe oder Begründung)

Diese Formel sollte gelten für Vierzylinder-Viertakt-Otto-Motoren mit einer Bohrung zwischen 8 und 13,5 cm. Für andere Motoren, die diese Kriterien nicht erfüllten, sollte es dem zuständigen Ingenieur der Minen überlassen bleiben, durch Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen die CV fiscaux zu schätzen (!).

1913[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch die 1908 eingeführte Berechnungsformel ließ den Inspekteuren der Minen einen zu großen Spielraum für willkürliche Entscheidungen. Eingeführt durch Circulaire vom 15. Dezember 1912, trat mit Wirkung zum 1. Januar 1913 eine neue Berechnungsformel in Kraft, die auch Zylinderzahl, Kolbenhub und die Umdrehungen berücksichtigte:[2]

Mit dieser Berechnungsformel wurden die Motoren üblicherweise höher eingestuft als vorher. So galten z. B. bei Renault Vierzylindermotoren mit 3562 cm³ Hubraum (90 mm Bohrung, 140 mm Hub) bis 1912 als 14 CV (Renault Type CC) und ab 1913 als 16 CV (Renault Type DJ), und größere Vierzylindermotoren mit 8495 cm³ Hubraum (130 mm Bohrung, 160 mm Hub) waren bis 1912 als 35 CV (Renault Type CF) und ab 1913 als 45 CV (Renault Type DQ) eingestuft.

1920[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es wurden weitere Kriterien für die Besteuerung eingeführt, so spielte es in Zukunft eine Rolle, ob das Fahrzeug einen, zwei oder über zwei Sitzplätze hatte, ebenso, ob der Motor mehr oder weniger als 12 CV fiscaux umfasste. Durch die neue Berechnungsmethode sank die Zahl der CV fiscaux, beispielsweise beim Berliet K von 16 auf 14 CV, beim Berliet BD von 8 auf 6 CV. Bis 1925 bestanden besondere steuerliche Vorteile für Halter von Cyclecars.

1927/1928[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mittlerweile hatten sich die Umdrehungen der Motoren von etwa 1200 bis 1500 pro Minute (Stand um 1920) auf bis zu 3000 pro Minute erhöht. Andererseits gibt es Hinweise, dass die Kraftfahrzeughersteller die Hochstzahl der Umdrehungen bewusst zu niedrig angaben, um dem Käufer Steuern zu sparen: Wie viele Umdrehungen der Motor wirklich schaffte, ohne Schaden zu nehmen, konnte der inspecteur des mines eigentlich nicht feststellen. Außerdem war es zur Stärkung der Volkswirtschaft wünschenswert, dass die Zahl der Automobile zunahm und die Bürger nicht durch zu hohe steuerliche Belastung abgeschreckt wurden. Das Finanzministerium bestimmte daher mit Rundschreiben (circulaire) vom 11. April 1927 und 1. September 1928, künftig die Kraftfahrzeuge mit folgenden (fiktiven) Umdrehungen zu besteuern:

PKW: 30/Sekunde
Lieferwagen bis 2500 kg Fahrgestell-Gewicht: 25/Sekunde
LKW mit über 2500 kg Fahrgestell-Gewicht: 20/Sekunde.
Der bisher je nach Zylinderzahl unterschiedliche Faktor K wurde jetzt einheitlich mit 0,00015 bestimmt.

Schon kurz vorher war bei Fahrzeugen mit Holzgas-Generator bei der Berechnung der CV fiscaux das nach der Formel von 1913 errechnete Ergebnis mit 0,7 zu multiplizieren, ab Oktober 1932 galt die gleiche Formel auch für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor. Vor 1932 gebaute Diesel-LKW wurden auf Antrag entsprechend zurückgestuft.

Für Motorräder wurde folgende Formel festgelegt:

bis 125 cm³ Hubraum 1 CV
über 125 bis 175 cm³ 2 CV
über 175 bis 250 cm³ 3 CV
über 250 bis 350 cm³ 4 CV
über 350 bis 500 cm³ 5 CV
darüber 1 weitere CV für jede weiteren 125 cm³.

1957[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1957 trat die Berechnung der Steuerklasse nach folgender Formel in Kraft:

  • = 0,00015
  • n die Anzahl der Zylinder
  • D der Kolbendurchmesser in cm
  • L der Kolbenhub in cm
  • n ein Drehzahlfaktor

Einfacher zu errechnen anhand der Faustformel „Hubraum multipliziert mit 5,7294“ (bzw. 4,0106 für Dieselmotoren).

1977[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Von 1977 an galt eine neue Formel:

  • m ist dabei abhängig von der Motorart 1 für Ottomotoren und 0,7 für Dieselfahrzeuge
  • V bezeichnet den Hubraum
  • K ist ein arithmetischer Mittelwert aus vier Geschwindigkeitskoeffizienten

1998[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit 1998 liegen der Berechnung ausschließlich der Kohlenstoffdioxidausstoß in Gramm pro Kilometer und die Motorleistung in Kilowatt zugrunde: [3]

2020[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit Januar 2020 berechnen sich die Steuer-PS nur noch aus der Motorleistung.[1] Allerdings ist für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer neben den Steuer-PS auch der Kohlenstoffdioxidausstoß maßgeblich.

Dabei gilt:

  • Maximale Leistung in Kilowatt (kW)
  • Die steuerliche Leistung in cv, aufgerundet[4]

Zweiräder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Zweiräder gibt es eine eigene CV-Tabelle, in der die Werte ausschließlich in Abhängigkeit vom Hubraum festgelegt sind.

CV in Belgien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Belgien sind die CV allein anhand des Hubraums festgelegt:

  • von 0 bis 750 cm³: 4
  • von 751 bis 950 cm³: 5
  • von 951 bis 1 150 cm³: 6
  • von 1 151 bis 1 350 cm³: 7
  • von 1 351 bis 1 550 cm³: 8
  • von 1 551 bis 1 750 cm³: 9
  • von 1 751 bis 1 950 cm³: 10
  • von 1 951 bis 2 150 cm³: 11
  • von 2 151 bis 2 350 cm³: 12
  • von 2 351 bis 2 550 cm³: 13
  • von 2 551 bis 2 750 cm³: 14
  • von 2 751 bis 3 050 cm³: 15
  • von 3 051 bis 3 250 cm³: 16
  • von 8 851 bis 9 050 cm³: 40

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • René Bellu: Toutes les Renault. 1. Auflage. Éditions Jean-Pierre-Delville, Paris 1979, ISBN 2-85922-023-2.
  • C.S.C.A.-document d' archive: Historique de la puissance fiscale en France, Mai 1974

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Cheval Fiscal (CV) = Steuer-PS – was ist das? [2]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b LOI n° 2019-1479 du 28 décembre 2019 de finances pour 2020 - [1]
  2. René Bellu: Toutes les Renault. Des origines à nos jours. Éditions Jean-Pierre Delville, Paris 1979, ISBN 2-85922-023-2, S. 48 (französisch).
  3. gouvernement.fr: französischer Gesetzestext
  4. Arrêté du 9 février 2009 modifié relatif aux modalités d’immatriculation des véhicules - Annexe 3.