Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich (1952)

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Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
Verliehen von Republik Österreich
Art Ehrenzeichen
Voraussetzung Staatsoberhaupt / keine
Verliehen für besondere Verdienste um die Republik Österreich
Status wird verliehen
Daten
Stiftungsjahr 2024 (neu)
1952 (alt)
Stifter Bundesgesetzgeber (Nationalrat und Bundesrat)
Ordensspangen der einzelnen Ehrenzeichen
Rangfolge
Vergleichbare Auszeichnung in der Rangfolge Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland
Ähnliche Auszeichnung Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst
Militär-Verdienstzeichen
Bundes-Ehrenzeichen

Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich ist eine staatliche Auszeichnung der Republik Österreich, die insgesamt 14 (bis Ende 2023: 15) Ordensstufen umfasst.

Überblick[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich ist die wichtigste staatliche Ehrung, die gegenwärtig in Österreich vergeben wird. Es wurde in seiner ersten Version mit dem Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, durch den Bundesgesetzgeber[1][2] (das sind der Nationalrat und der Bundesrat[3]) geschaffen.

Mit dem mit 1. Jänner 2024 in Kraft tretenden Ehrenzeichengesetz und Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132/2023 vom 15. November 2023, wurden die drei Ehrenzeichen des Bundes und das Militär-Verdienstzeichen auf eine neue rechtliche Basis gestellt.[4] Damit wurde vor allem die Möglichkeit zur Aberkennung von verliehenen Ehren- und Verdienstzeichen sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tode des Ausgezeichneten geschaffen und ist nun auch formal die unterste Stufe (Bronzene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich) weggefallen. Darüber hinaus wurde der Zeitpunkt geändert, ab dem dem Bundespräsidenten kraft Gesetz der Groß-Stern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich auf Lebenszeit verliehen ist (bis 2023: mit dem Tage seiner Wahl,[5] ab 2024: mit dem Tage seiner Angelobung[6]).

Die Verleihung des Ehrenzeichens in seinen verschiedenen Stufen erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung. Es kann für besondere Verdienste in allen Gebieten verliehen werden, besonders auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem, geistigem oder auch ehrenamtlichem Gebiet. Personen, denen das Ehrenzeichen verliehen wird, sind befugt, sich als dessen Besitzer zu bezeichnen, die zugehörigen Orden verblieben im Eigentum der Republik.

Außer dem hier besprochenen Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich existieren in Österreich noch weitere Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen des Bundes und der neun Bundesländer.

Ein gleichnamiges Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich war bereits am 4. November 1922 gestiftet worden. Diese Auszeichnung wurde im Bundesstaat Österreich durch den Österreichischen Verdienstorden (1934) ersetzt, der bis zum Anschluss Österreichs 1938 verliehen wurde.

Ordensstufen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich umfasst heute 15 Stufen, wobei die einzelnen Insignien je nach Klasse unterschiedliche Formen (Kreuze, Sterne, Medaillen) aufweisen. Diese Aufteilung wurde 1953 durch das BGBl. Nr. 54/1953 festgeschrieben:

  1. Groß-Stern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich: Hüftdekoration mit Bruststern. Im internationalen Schema der Ordensabstufungen, das sich am Vorbild der französischen Ehrenlegion orientiert, entspricht er einer Sonderstufe des Großkreuzes
  2. Großes Goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich: Hüftdekoration mit Bruststern, entspricht einem Großkreuz 1. Klasse
  3. Großes Silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich: Hüftdekoration mit Bruststern, entspricht einem Großkreuz 2. Klasse
  4. Großes Goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich: Halsdekoration mit Bruststern, entspricht einem Großkomturkreuz 1. Klasse
  5. Großes Silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich: Halsdekoration mit Bruststern, entspricht einem Großkomturkreuz 2. Klasse
  6. Großes Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich: Halsdekoration, entspricht einem Komturkreuz 1. Klasse
  7. Großes Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich: Halsdekoration, entspricht einem Komturkreuz 2. Klasse
  8. Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich: Steckkreuz, entspricht im internationalen Schema einem Offizierskreuz
  9. Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich: Brustdekoration, entspricht einem Ritterkreuz 1. Klasse
  10. Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich: Brustdekoration, entspricht einem Ritterkreuz 2. Klasse
  11. Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich: Brustdekoration, entspricht einem Verdienstzeichen 1. Klasse
  12. Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich: Brustdekoration, entspricht einem Verdienstzeichen 2. Klasse
  13. Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich: Brustdekoration, entspricht einer Verdienstmedaille 1. Klasse
  14. Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich: Brustdekoration, entspricht einer Verdienstmedaille 2. Klasse
  15. Bronzene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich: Brustdekoration, entspricht einer Verdienstmedaille 3. Klasse (gelangt in der Praxis nicht mehr zur Verleihung, formal von Gesetzes wegen nicht mehr nach dem 31. Dezember 2023)

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis 31. Dezember 2023:

  • Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, Stammfassung BGBl. Nr. 89/1952, in Kraft getreten am 18. Mai 1952, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2023, gesamte Rechtsvorschrift zum Datum des Außerkrafttretens am 31. Dezember 2023 im RIS.
  • Verordnung der Bundesregierung vom 13. Mai 1953, betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, Stammfassung BGBl. Nr. 54/1953, gesamte Rechtsvorschrift zum Datum des Außerkrafttretens am 31. Dezember 2023 im RIS. Mit Statut (Anlage), Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens (Beilage 1) und Beschreibung des Bandes des bei Lebensrettungen zu verleihenden Ehrenzeichens (Beilage 2).
  • Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Jänner 1951, betreffend die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Schaffung von Ehrenzeichen, BGBl. Nr. 46/1951 vom 27. Februar 1951.[2]
  • Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 25. Feber 1959, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen, BGBl. Nr. 59/1959 vom 11. März 1959.[7]

Ab 1. Jänner 2024:

  • Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG), Stammfassung BGBl. I Nr. 132/2023 vom 15. November 2023, gesamte Rechtsvorschrift zum Datum des Inkrafttretens am 1. Jänner 2024.
  • Verordnung der Bundesregierung betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. II Nr. 380/2023 vom 14. Dezember 2023, gesamte Rechtsvorschrift zum Datum des Inkrafttretens am 1. Jänner 2024.

Verleihungspraxis bei Beamten und Politikern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Groß-Stern ist ausschließlich Staatsoberhäuptern vorbehalten. Ausländischen Staatsoberhäuptern wird er mitunter im Rahmen von Staatsbesuchen verliehen.

Der österreichische Bundespräsident ist gemäß Art. II des Statuts für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich i. V. m. § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich „mit dem Tag seiner Wahl auf Lebensdauer Besitzer des Großsternes des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.“[5] Mit der Neufassung des Ehrenzeichengesetzes ab 2024, BGBl. I Nr. 132/2023, wurde der Zeitpunkt dahingehend verändert, dass der Bundespräsident mit dem Tag seiner Angelobung auf Lebensdauer Besitzer des Großstern des Ehrenzeichens ist.[6]

Das Große Goldene Ehrenzeichen am Bande erhalten meist der Bundeskanzler, die Minister und der Nationalratspräsident, das Große Silberne Ehrenzeichen am Bande wird häufig an Staatssekretäre oder Landeshauptleute verliehen. Aus diesem Grund finden sich unter den Besitzern der höchsten Stufen des Ehrenzeichens überdurchschnittlich viele aktive und ehemalige Politiker. Die Dekoration am Bande ist auch für ausländische Botschafter, gewöhnlich aus Anlass des Endes ihrer Mission in Österreich, üblich.

Leitende Beamte eines Ministeriums (z. B. Sektionschef) bzw. einer Landesregierung (z. B. Landesamtsdirektor) werden meist mit dem Großen Goldenen oder Silbernen Ehrenzeichen mit dem Stern sowie mit dem Großen Goldenen oder Silbernen Ehrenzeichen ausgezeichnet. Üblich ist es, an Abgeordnete zum Nationalrat nach zehnjähriger Amtszeit das Große Goldene Ehrenzeichen zu vergeben, auch an Nicht-Beamte werden solche Dekorationen verliehen, so erhielt z. B. der Architekt Hans Hollein zum 75. Geburtstag das Große Goldene Ehrenzeichen.

Das im unteren Mittelfeld rangierende Große Ehrenzeichen wird oft an Hofräte und Ministerialräte, meist zum 60. Geburtstag, verliehen, das Goldene Ehrenzeichen wird – zumeist aus ähnlichem Anlass – an höherrangige Beamte des gehobenen Dienstes verliehen, sofern diese nicht die Verleihung des Berufstitels Regierungsrat vorziehen, bzw. seit der Verleihung eines solchen bereits mindestens fünf Jahre (sogen. „Interkalarfrist“) „verdienstvoll“ vergangen sind. Auch Künstler erhalten öfters diese Stufen der Auszeichnung.

Das am unteren Rande der Skala stehende Goldene Verdienstzeichen wird oft an Bürgermeister mittelgroßer oder kleiner Städte und Gemeinden sowie an Beamte im Fachdienst beim Übertritt in den Ruhestand verliehen, das Silberne Verdienstzeichen an Vizebürgermeister. Die Goldene Medaille wird etwa auch an Sport- oder Vereinsfunktionäre sowie Polizeiinspektoren beim Übertritt in den Ruhestand verliehen. Hingegen wird die im Statut vorgesehene Bronzene Medaille heute überhaupt nicht mehr ausgegeben.

Abgeordnete zum Nationalrat oder Landtag erhalten das jeweilige Ehrenzeichen üblicherweise nach einer Zugehörigkeit von zehn Jahren.

Die Goldene Medaille kann ebenso wie die Silberne Medaille am roten Bande verliehen werden und fungiert dann als Lebensrettungsmedaille 1. bzw. 2. Klasse. Am 29. Oktober 2020 wurden historisch erstmals vier Vertreter der Justiz als Lebensretter mit der Goldenen Medaille am Roten Bande für Verdienste um die Republik Österreich ausgezeichnet, die von Justizministerin Alma Zadić in der Justizanstalt Wien-Mittersteig überreicht wurden. Allerdings wurde die Silberne Medaille am Roten Bande seit Jahrzehnten nicht mehr verliehen.[8]

Beispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Leopold Radlmair mit dem Großen Silbernen Ehrenzeichen als Halsorden (1964)

Diese Aufstellung soll die Verleihungspraxis für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich beispielhaft illustrieren. Wesentlich umfangreicher (wenn auch keineswegs vollständig) ist die Liste der Träger des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich (1952).

1 – Groß-Stern
2 – Großes Goldenes Ehrenzeichen am Bande
3 – Großes Silbernes Ehrenzeichen am Bande
4 – Großes Goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern
5 – Großes Silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern
6 – Großes Goldenes Ehrenzeichen
7 – Großes Silbernes Ehrenzeichen
8 – Großes Ehrenzeichen
9 – Goldenes Ehrenzeichen
10 – Silbernes Ehrenzeichen
11 – Goldenes Verdienstzeichen
Goldenes Verdienstzeichen im Etui
12 – Silbernes Verdienstzeichen
13 – Goldene Medaille
14 – Silberne Medaille

Herstellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hergestellt wurden die einzelnen Stufen des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich lange Jahre von Anton Reitterer und dann von Wolfgang Reitterer in der Schubertgasse 26 im 9. Wiener Gemeindebezirk Alsergrund, inzwischen werden sie von der Firma Friedrich Orth in der Bürgerspitalgasse 8 im 6. Wiener Gemeindebezirk Mariahilf produziert.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Walter A. Schwarz: Hab’ die Ehre: 50 Jahre Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich 1952–2002. Ausstellungskatalog Wien 2002.
  • Peter Diem: Die Symbole Österreichs. Kremayr & Scheriau, Wien 1995, S. 224–226.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich (1952) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Siehe die zum Bundesgesetz führende Regierungsvorlage vom 6. März 1952, Nationalrat – VI. GP, 511 d. B. (PDF; 157 KB), S. 2, linke Spalte, letzter Absatz: „Wenn sich dieser Entwurf zunächst darauf beschränkt, Verdienste um die Republik Osterreich durch ein Ehrenzeichen zu würdigen, so aus der Erwägung, daß der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf das eingangs erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls befugt ist, ein Ehrenzeichen für Verdienste, um die Republik Osterreich als solche zu schaffen.“
  2. a b Kundgemachter Rechtssatz des Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis K II-3/50/14 vom 12. Dezember 1950:
    „Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Bundessache sind, steht der Bundesgesetzgebung zu. / Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um ein einzelnes Land und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, steht der Landesgesetzgebung zu.“
  3. Weg eines Bundesgesetzes. In: Website des österreichischen Parlaments, ohne Datum, abgerufen am 20. November 2023: „In Österreich sind der Nationalrat und der Bundesrat gemeinsam für die Gesetzgebung des Bundes zuständig.“
  4. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG) erlassen wird [Artikel 1] und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert wird [Artikel 2], BGBl. I Nr. 132/2023 vom 15. November 2013, Datum des Inkrafttretens: 1. Jänner 2024. Parlamentarische Materialien: Regierungsvorlage zum Bundes(verfassungs)gesetz vom 20. September 2023, Nationalrat – XXVII GP, 2197 d. B.
  5. a b Art. II des Statuts für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich: „Der Bundespräsident ist gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 89/1952, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, mit dem Tag seiner Wahl auf Lebensdauer Besitzer des Großsternes des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.“
    § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich: „Der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen Verdienste verliehen wird.“
  6. a b § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG): „Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage ihrer bzw. seiner Angelobung auf Lebenszeit Besitzerin bzw. Besitzer des Großsterns des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.“
  7. Kundgemachter Rechtssatz des Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis K II-1/1958 vom 15. Dezember 1958:
    „Die Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen, steht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Bund zu.“
  8. Lebensrettermedaillen für Wiener Justizwachebeamte auf vienna.at vom 29. Oktober 2020, abgerufen am 29. Oktober 2020.
  9. Anm.: Das zur Goldenen Medaille zusätzliche „Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem beiderseits je einen Millimeter breiten weißen Vorstoß versehen“, wird verliehen gemäß Beilage 2: Beschreibung des Bandes des bei Lebensrettungen zu verleihenden Ehrenzeichens in der geltenden Fassung vom 2. August 1957, Verordnung Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich – Statut.