Inverkehrbringen

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Begründung: Wörterbucheintrag

Inverkehrbringen ist ein häufig benutzter Rechtsbegriff mit einer je nach Regelungsgebiet mitunter sehr unterschiedlichen, vom allgemeinen Sprachgebrauch oft abweichenden Legaldefinition.

Definitionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Inverkehrbringen bedeutet im deutschen Recht insbesondere

  • nach § 2 Nr. 16 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt.
  • nach § 3 Satz 1 Nr. 9 Chemikaliengesetz (ChemG) die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen nach Deutschland gilt als Inverkehrbringen. Davon unberührt gelten nach Satz 2 Definitionen des vom ChemG umgesetzten EU-Chemikalienrechts: Während die VO (EG) Nr. 1907/2006 es quasi gleich definiert (einschließlich Einfuhr in die EU), versteht die VO (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase darunter die „erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung … eines Herstellers“[1].
  • nach § 4 Abs. 17 Arzneimittelgesetz (AMG) das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.
  • nach § 3 Nr. 11 Medizinproduktegesetz (MPG) jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere.
  • nach § 3 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (vgl. auch Art. 3 Nr. 8 der VO (EG) Nr. 178/2002).
  • nach § 7 Abs. 2 Ziff. 18 Bundesnaturschutzgesetz das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.
  • nach der herrschenden Meinung zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) „die endgültige, willentliche Entlassung des Produkts aus dem Einfluss- und Organisationsbereich des Herstellers“.[2] Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[3] genügt es für ein Inverkehrbringen im Rahmen von Art. 7 lit. a der dem Gesetz zu Grunde liegenden Richtlinie 85/374/EWG jedoch, „dass der Herstellungsprozess des Produkts nach dem Willen des Herstellers abgeschlossen ist.“[4]

Zur Bedeutung im

Inverkehrbringen ist im österreichischen Recht insbesondere

  • ein Tatbestand nach § 6 PHG.
  • ein Tatbestandsmerkmal nach § 5 AeroPVO.

Im Europarecht:

Markenrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Markenrecht bewirkt das Inverkehrbringen die Erschöpfung des Markenrechts. Der EuGH hat 1998 in seinem Urteil in der Rechtssache Silhouette[5] klargestellt, dass die Markenrichtlinie vom Grundsatz der gemeinschaftsweiten bzw. EWR-weiten Erschöpfung ausgeht. Wird die mit einer Marke versehene Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in Verkehr gebracht, erschöpfen sich dadurch seine Schutzrechte innerhalb des EWR nicht. Der Markeninhaber kann sich der Einfuhr der geschützten Erzeugnisse in den EWR widersetzen und Parallelimporte verhindern.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Inverkehrbringen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Art. 3 Ziff. 12 REACH-VO, Art. 2 Ziff. 10 F-Gase-VO
  2. Gerhard Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1 ProdHaftG Rn. 24.
  3. EuGH, Urteil vom Urteil vom 10. Mai 2001 – Rs. C-203/99, Henning Veedfald ./. Århus Amtskommune.
  4. Gerhard Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1 ProdHaftG Rn. 26.
  5. EuGH Urteil vom 16. Juli 1998, Az. C-355/96, Volltext – Silhouette.