Neuheit

Van Wikipedia, de gratis encyclopedie

Die Neuheit ist eine in vielen nationalen und übernationalen Patentgesetzen vorgeschriebene Voraussetzung für die Patentfähigkeit einer technischen Erfindung.

Begriff[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gem. § 1 des deutschen Patentgesetzes von 1936[1] werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind. § 3 Abs. 1 PatG bestimmt, dass eine Erfindung als neu „gilt, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.“ Diese Definition umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung weltweit in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Das kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und andere Patente. Unter mündliche Benutzung fällt beispielsweise ein Vortrag auf einer Tagung.[2]

Gleiches gilt gem. Art. 6 und 8 des französischen Patentgesetzes von 1968.[3]

Im Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) von 1970 ist die Systematik ähnlich. Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung, ob die beanspruchte Erfindung als neu anzusehen ist, gilt diese gem. Art. 33(2) PCT als neu, wenn sie nicht durch den Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, vorweggenommen ist. Regel 33.1 der Ausführungsordnung versteht unter dem einschlägigen Stand der Technik für die internationale Recherche alles, „was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt mittels schriftlicher Offenbarung (unter Einschluss von Zeichnungen und anderen Darstellungen) zugänglich gemacht worden ist und was für die Feststellung bedeutsam ist, ob die beanspruchte Erfindung neu oder nicht neu ist und ob sie auf einer erfinderischen Leistung beruht oder nicht (d. h. ob sie offensichtlich ist oder nicht), vorausgesetzt, dass der Zeitpunkt, zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, vor dem internationalen Anmeldedatum liegt.“[4]

Auch die Legaldefinition des Stands der Technik in 54 des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) von 1977 entspricht dem absoluten Neuheitsbegriff.[5]

Einzelheiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verhältnis zum Merkmal der erfinderischen Tätigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Neuheitserfordernis ist von dem Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit zu unterscheiden.[6]

Eine Erfindung gilt gem. § 4 Satz 1 PatG als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gibt es am Anmeldetag noch nicht öffentlich zugängliche Patentanmeldungen im Sinne des § 3 Abs. 2 PatG, also Anmeldungen mit älterem Zeitrang, so stehen diese der Beurteilung als erfinderische Tätigkeit nicht entgegen (§ 4 Satz 2 PatG). Bereits eingelegte Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht wurden, sind jedoch zur Vermeidung von Doppelpatentierungen neuheitsschädlich.[7]

Mit dieser Ausgestaltung löst das Kriterium der Neuheit den Konflikt zeitnah eingereichter Patentanmeldungen, der mangels Vorveröffentlichung gegeneinander nicht über das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit gelöst werden kann. Das Ergebnis ist, dass die jüngere Anmeldung nichts patentieren kann, was in der älteren Patentanmeldung beschrieben ist. Zu beachten ist, dass auch bei der älteren Anmeldung ggf. deren Prioritätsdatum relevant ist, nicht deren Anmeldetag.

Nachveröffentlichter Stand der Technik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im europäischen Prüfungs- und Einspruchsverfahren wird gem. Art 54 Abs. 3 EPÜ bei der Beurteilung, ob eine Erfindung noch nicht zum Stand der Technik gehört und damit neu ist, der gesamte Inhalt einer bereits eingelegten, aber noch nicht veröffentlichten Patentanmeldung herangezogen (whole content approach).[8] § 3 Abs. 2 PatG stellt auf deutsche, europäische und PCT-Anmeldungen mit Wirkung für Deutschland ab.[9]

Im Gebrauchsmusterrecht wird dagegen nur das betrachtet, was Gegenstand einer früheren Anmeldung ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG, prior claims approach). Mit dieser Formulierung geht lediglich die Prüfung der Identität der Schutzansprüche einher.[10]

Praktische Relevanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Patentrecherche zum jeweiligen Stand der Technik, etwa in der Datenbank STN International, vermeidet kostspielige Doppelerfindungen.[11]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Dr. Georg Benkard u. a.: Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz. 10. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53954-8. Zu §§ 1 und 3 PatG
  • Rainer Schulte (Hrsg.): Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen. 10. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-452-28275-0. Zu §§ 1 und 3 PatG
  • Margarete Singer, Dieter Stauder (Hrsg.): Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ). 5. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2010, ISBN 978-3-452-27135-8. Zu Art. 52, 54 EPÜ
  • Axel Pfeiffer: Schutzrechte in kleinen und mittleren Unternehmen. Carl Heymanns Verlag, Köln 2007, ISBN 978-3-452-25521-1. S. 18

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Neuheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Patentgesetz – PatG, Ausfertigungsdatum: 5. Mai 1936. Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist
  2. Schutzvoraussetzungen. Deutsches Patent- und Markenamt, Stand: 10. August 2019
  3. Loi n°68-1 du 2 janvier 1968 sur les brevets d’invention: Sont brevetables les inventions nouvelles impliquant une activité inventive et susceptibles d’application industrielle. Une invention est considérée comme nouvelle si elle n’est pas comprise dans l’état de la technique.
  4. Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PDF) in der ab 1. Juli 2019 geltenden Fassung. WIPO; abgerufen am 18. September 2019
  5. Europäisches Patentamt: Neuheit Leitfaden für Anmelder: Der Weg zum europäischen Patent, letzte Aktualisierung: 29. Juni 2018
  6. BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 Rdnr. 41
  7. Ansgar Ohly: Deutsches und europäisches Patentrecht (PDF) Universität München 2018, S. 22 ff., 23
  8. BGH, Urteil vom 8. September 2015- X ZR 113/13 Rdnr. 29, S. 11 f.
  9. Ansgar Ohly: Deutsches und europäisches Patentrecht. (PDF) Universität München, 2018, S. 22 ff., 23
  10. Tobias Wuttke: Das deutsche Gebrauchsmuster – eine Waffe? (PDF) In: VPP-Rundbrief, 2014, S. 80–86, 81
  11. Der Neuheitswert einer Erfindung: Das Rad muss bekanntlich nicht neu erfunden werden. FIZ Karlsruhe; abgerufen am 21. September 2019.