Rechtsfolgenverweisung

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Eine Rechtsfolgenverweisung liegt in der Rechtswissenschaft vor, wenn in einer Rechtsnorm lediglich tatbestandliche Voraussetzungen aufgestellt werden, bezüglich der Rechtsfolge jedoch auf eine andere Norm (Zielnorm) verwiesen wird. Die Rechtsfolgen der Norm, auf die verwiesen wurde, treten also ein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der verweisenden Norm vorliegen. Der Tatbestand der in Bezug genommenen Norm muss nicht erfüllt sein.

Beispiel: Nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet die Verletzung eines absoluten Rechts zum Schadensersatz. Gemäß § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Liegt also gem. Abs. 2 Satz 1 tatbestandlich eine Schutzgesetzverletzung vor, ergibt sich die Rechtsfolge kraft Verweisung aus Abs. 1 (Schadensersatzpflicht).

Damit ist logisch dasselbe erreicht, wie wenn § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB lauten würde: „Wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Die Verweisungstechnik vermeidet jedoch diese unnötige Wiederholung.

Wird auch auf den Tatbestand der anderen Norm verwiesen, so spricht man von einer Rechtsgrundverweisung.

Liste von Vorschriften mit Rechtfolgenverweisungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Folgende Vorschriften stellen Verweisungen auf das Bereicherungsrecht dar:[1]

Rechtsfolgenverweisung auf das Rücktrittsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsfolgenverweisung auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verweisungen auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) stellen durchweg eine Rechtsfolgenverweisung dar, insbesondere in folgenden Vorschriften:

Rechtsfolgenverweisung auf die GoA[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) verweisen in Form der Rechtsfolgenverweisung folgende Vorschriften:

Rechtsfolgenverweisung auf das Kaufrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise und Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. vgl. auch Wörlen/Leinhaus, JA 2006, 22 ff.
  2. BGH NJW 2008, 911 mit Verw. auf BT-Drs. 14/6040, S. 196
  3. str. aber stRspr BGHZ 71, 86, 97 ff; 98, 77, 83 ff; BaRoth/Wendehorst § 812 Rz 33; AnwK/v Sachsen Gessaphe Vor §§ 812 Rz 19; Erman/Buck-Heeb Vor § 812 Rz 8; aA Ebert, NJW 03, 3035, 3036 f; v Caemmerer FS Rabel I, 333, 394 ff
  4. BGH, Urteil vom 20. November 2013 - IV ZR 54/13 Rdnr. 16.