Telemediengesetz

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Basisdaten
Titel: Telemediengesetz
Abkürzung: TMG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland    
Rechtsmaterie: Internetrecht
Fundstellennachweis: 772-4
Erlassen am: 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, S. 251)
Inkrafttreten am: 1. März 2007
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 12. August 2021
(BGBl. I S. 3544, 3545)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2021
(Art. 6 G vom 12. August 2021)
GESTA: C212
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien in Deutschland. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Das TMG fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor auf drei verschiedene Regelwerke verteilt war. Lediglich einige ergänzende Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien wurden statt in das TMG in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner neunten Änderungsfassung aufgenommen (siehe dort die §§ 54 ff).

Es ist geplant, das TMG mit Inkrafttreten der europäischen Verordnung 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) zum 17. Februar 2024 zusammen mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz durch das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Digitale-Dienste-Gesetz zu ersetzen.[1]

Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das TMG enthält unter anderem Vorschriften

  • zum Impressum für Telemediendienste
  • zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und Verheimlichung von Absender und Inhalt bei Werbe-E-Mails)
  • zur Haftung von Dienstbetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
  • (zum Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von Daten) seit 1. Dezember 2021 im TTDSG geregelt
  • zum Providerprivileg

Telemedien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Telemedien ist ein Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Der Begriff wurde erstmals im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gebraucht. Zu den im TMG geregelten Telemedien gehören (nahezu) alle Angebote im Internet, beispielsweise Webshops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Webmail-Dienste, Informationsdienste (z. B. zu Wetter, Verkehrshinweisen), Podcasts, Chatrooms, Dating-Communitys und Webportale. Auch private Websites und Blogs gelten als Telemedien. Das Gesetz wird daher umgangssprachlich auch als Internetgesetz bezeichnet.

Internetradio, das im Streaming-Verfahren mehr als 500 parallelen Nutzern angeboten wird, ist seit dem 1. Juni 2009 nach dem Rundfunkstaatsvertrag als Rundfunk anzeigepflichtig; die Anzeige ist an die zuständige Landesmedienanstalt zu richten.[2] Die frühere Genehmigungspflicht ist durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) abgeschafft worden.

Bislang noch keine Telemedien im Sinne des TMG sind gemäß § 1 Absatz 1 das Internetfernsehen oder die bloße Internet-Telefonie (Telekommunikation).[3]

Historie und Neuheiten im TMG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das TMG wurde mit Artikel 1 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) verkündet. Es löst das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie weitestgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ab, die alle gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des TMG außer Kraft traten.

Inhaltlich sind die bis dahin geltenden Vorschriften weitgehend unverändert geblieben. Mit Zusammenfassung der drei Regelwerke entfiel aber vor allem die im Detail umstrittene Abgrenzung von Medien- und Telediensten. Neu ist nunmehr eine Vorschrift zu Spam-Mails,[4] nach der Werbe-E-Mails schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein müssen; bei Verstoß droht ein Bußgeld.[5] Eingeschränkt wurde die Pflicht zum Website-Impressum, das für private Homepages nun in vielen Fällen nicht mehr erforderlich ist.[6] Erweitert wurden dagegen die Anknüpfungspunkte, bei denen von Telemediendienst-Betreibern die Herausgabe bestimmter Nutzerdaten verlangt werden kann; es kann nun auch bei bestimmten rein privatrechtlichen Auseinandersetzungen[7] Auskunft gefordert werden. Die Vorschriften zur Haftung im Internet (einschließlich Linkhaftung) wurden im Hinblick auf die für Ende 2007 erwartete Veröffentlichung von Ergebnissen einer entsprechenden Untersuchung der EU-Kommission (noch) nicht geändert.[8]

Parallel zu den Datenschutzregelungen des TMG gelten für Telekommunikationsdienste weiterhin auch die des Telekommunikationsgesetzes. Internetangebote, die sowohl Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, unterliegen sowohl den Regeln des Telemedien- als auch denen des Telekommunikationsgesetzes.

2006 war besonders der § 14 umstritten, der eine Klausel enthält, wonach der Diensteanbieter „auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten“ wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennungen erteilen darf. Voraussetzung soll sein, dass dies „für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“[9] Kritiker empörten sich darüber, dass im letzten Halbsatz Belange der Musik- und Filmindustrie mit denen der Geheimdienste wie dem MAD oder BND auf eine Stufe gestellt würden.

Gem. § 14 Abs. 3–5 TMG in der Fassung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017[10] darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 des NetzwerkDG erfasst werden, erforderlich ist.[11][12]

Das Telemediengesetz wurde durch Artikel 3 des „Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ vom 23. Juni 2021 (BGBl. I, 1982 ff) wesentlich verändert mit Wirkung ab 1. Dezember 2021. Insbesondere ist die Materie der §§ 11 bis 15d TMG (a.F.) nun im neuen TTDSG geregelt und daher hier weggefallen.

Gesetzgebungsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im April 2005 gelangte ein erster Entwurf der ministerialen Arbeitsebene für das geplante Telemediengesetz an die Öffentlichkeit. Der Gesetzentwurf versuchte, den Diensteanbietern die notwendigen Freiräume zu schaffen, um nutzerfreundliche und sichere Dienste anbieten zu können. Einige der geplanten Änderungen führten aber zu Kritik wegen einer befürchteten Aufweichung des Datenschutzes der Internetnutzer.

Im November 2005 wurde der Referentenentwurf des geplanten Telemediengesetzes vorgestellt. Gerade in den kritisierten Änderungsvorschlägen wurde der Entwurf hierin weitgehend auf die bisher schon geltende Rechtslage zurückgeführt.

Am 14. Juni 2006 einigte sich die deutsche Bundesregierung auf einen endgültigen Gesetzentwurf. Dieser Entwurf wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) von der Bundesregierung unter dem 11. August 2006 in den Bundesrat unter BR-Drucksache 556/06 eingebracht.[13] Der Bundesrat hat am 22. September 2006 mit geringen Änderungsvorschlägen und einer Prüfungsbitte zugestimmt.

Am 18. Januar 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Telemediengesetz endgültig. Die beschlossene Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, berücksichtigt wurde in letzter Minute eine Veränderung durch den Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages.[13]

Das Telemediengesetz trat gemeinsam mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder am 1. März 2007 in Kraft.[14]

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kritisiert wurde am Telemediengesetz, dass es durch schwammige Formulierungen dafür sorge, dass Betreiber von Webseiten verklagt werden könnten, wenn sie für Besucher die Möglichkeit gäben, selbst Text ins Netz zu stellen (zum Beispiel durch das Posten von Kommentaren), sodass diese gegen geltendes Recht verstießen; so wurde von manchen Gerichten letztlich gefordert, dass alle Kommentare von Benutzern vor der Veröffentlichung zu kontrollieren seien, was vor allem für größere Seiten faktisch unmöglich ist, wodurch es sämtliche Online-Gemeinschaften in Frage stelle.[15]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Tomas Rudl: Digitale-Dienste-Gesetz: Bloß kein Zuständigkeitsgerangel. In: netzpolitik.org. 5. September 2023, abgerufen am 12. September 2023 (deutsch).
  2. Bayerische Landeszentrale für neue Medien: INTERNET-RADIO Abgerufen am 18. Juli 2008.
  3. Christiane Schulzki-Haddouti: Bayrische Medienanstalt: Streaming-Angebote sind Rundfunk. In: heise online. Heise Medien GmbH & Co. KG, 14. Juli 2008, abgerufen am 31. Oktober 2015.
  4. Siehe TMG § 6 Absatz 2.
  5. Siehe TMG § 16 Absatz 1.
  6. Siehe § 5 Absatz 1: nur „[...] geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien [...]“.
  7. Siehe § 14 Absatz 2: „[...] zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum [...]“.
  8. Vgl. Begründung des Referentenentwurfs der Bundesregierung (Memento des Originals vom 16. Juni 2006 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmwi.de (PDF; 88 kB), Seite 14 f.
  9. Stefan Krempl: Bundeskabinett beschließt Neuordnung des Medienrechts. In: heise online. Heise Medien GmbH & Co. KG, 14. Juni 2006, abgerufen am 31. Oktober 2015.
  10. BGBl. I S. 3352
  11. Entwurf Netzwerkdurchsetzungsgesetz (PDF; 201 kB), Bundesjustizministerium, hier Artikel 2
  12. Burak Zurel: Neuer Auskunftsanspruch über Bestandsdaten bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach dem TMG 30. Januar 2018
  13. a b Ablauf der Beratungen im Bundesrat online, abgerufen am 9. November 2016.
  14. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes. BGBl. 2007 I S. 251.
  15. Konrad Lischka: Gnadenlose Richter gefährden Web 2.0 in Deutschland. Foren-Haftung. In: Spiegel Online. Spiegel Online GmbH, 21. Juni 2007, abgerufen am 31. Oktober 2015.