Thüringer Hochschulgesetz

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Basisdaten
Titel: Thüringer Hochschulgesetz
Abkürzung: ThürHG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Thüringen
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: BS Thür 221-1
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juni 1992
(GVBl. S. 315)
Inkrafttreten am: 7. Juli 1992
Letzte Neufassung vom: 10. Mai 2018
(GVBl. S. 149)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
24. Mai 2018
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) ist ein zur Regelung des Hochschulwesens im Freistaat Thüringen erlassenes Landesgesetz zum Hochschulrecht.

Vorläufiges Gesetz von 1991

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Die 1990 gewählte Volkskammer der DDR strengte noch im selben Jahr ein eigenes Hochschulrahmengesetz an, welches aufgrund von Zeitdruck nur als Rechtsverordnung erlassen wurde. Dennoch sollte diese, auch nach der Wiedervereinigung, bis 1993 fortgelten. In Thüringen wurden diverse Regelungen dieser Verordnung allerdings als nicht haltbar angesehen. Deshalb kam es 1991 zur Verabschiedung eines vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes, welches bis Ende Wintersemester 1991/1992 Geltung haben und ausreichend Zeit für die Ausarbeitung eines vollwertigen Hochschulgesetzes für Thüringen schaffen sollte. Dieses wurde am 19. April 1991 ohne Gegenstimmen bei elf Enthaltungen angenommen. Es stellte eine modifizierte Version der Hochschulrahmenverordnung dar.

Thüringer Hochschulgesetz von 1992

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Die enge Fristsetzung bedingte bei der Ausarbeitung des Landeshochschulgesetzes Eile. War der Gesetzgebungsprozess bei vorläufigen Hochschulgesetz noch hauptsächlich von einem geschlossenen Willen aller Parteien geprägt, lassen sich im Gesetzgebungsprozess Konsolidierungsentwicklungen in der jungen Demokratie erkennen, nämlich eine Ausdifferenzierung der einzelnen Parteiinteressen. Streitpunkte stellten unter anderem die Beschaffenheit des Konzils der Hochschulen und die Zusammensetzung der Hochschulgremien dar. Schlussendlich wurde das Gesetz am 24. Juni 1992 bei einer Enthaltung vom Thüringer Landtag angenommen.

Neufassung 2006

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Die Neufassung des Gesetzes bewirkte zum einen die Umsetzung des Bologna-Prozesses, zum anderen wurde im Zuge dessen die Hochschulautonomie ausgeweitet, so durch die regelmäßige Genehmigung von Satzungen der Hochschulen durch den Leiter der Hochschule statt der bisherigen Ministeriumsbefassung und mehr Verantwortung auf die Hochschulen übertragen sowie Instrumente zur politischen Steuerung der Hochschulen eingeführt, wie zum Beispiel Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Im Rahmen dieser Novelle wurden die Konzile abgeschafft und Hochschulräte eingeführt, in denen insbesondere Hochschulexterne mit über die Geschicke der Hochschulen entscheiden. Zudem wurden zahlreiche Kompetenzen von den Kollegialgremien auf die Hochschulleitungen übertragen und die Vorschriften für die „Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene“ abgeschafft.

Die Hochschulräte des Thüringer Hochschulgesetzes werden seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Medizinischen Hochschule Hannover 2014[1] in der juristischen Literatur für verfassungswidrig erachtet.[2][3][4]

Auch die umfassende Erprobungsklausel nach §4 wird landespolitisch kritisiert, da sie es ermöglicht durch Rechtsverordnung von sämtlichen Regelungen des Gesetzes abzuweichen, was als Durchbrechung der Gewaltenteilung und des Demokratieprinzips angesehen werden kann.

Einführung der Dualen Hochschule 2016

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Mit der Auflösung der Staatlichen Studienakademie Thüringen zum 1. September 2016 wurde die Duale Hochschule Gera-Eisenach als Rechtsnachfolgerin in das Gesetz eingepflegt. Sie wurde dabei als Hochschule eigenen Typs konzipiert und in einem eigenen Teil des Gesetzes reguliert.[5]

Der Novelle des Hochschulgesetzes 2018 ging im Frühsommer 2016 eine umfangreiche Phase der Beteiligungen der Hochschulen in einem öffentlichen Dialogprozess mit dem Wissenschaftsminister Wolfgang Tiefensee voraus, der sogenannte Thüringer Hochschuldialog. Das Inkrafttreten der Novelle war zum Frühjahr 2018 geplant, allerdings sollte dies sich bis in den Frühsommer 2018 verschieben.[6] Die zweite Lesung wurde mehrmals vertagt, zuletzt Ende März 2018. Grund für die Novelle waren nicht nur landes- und hochschulpolitische Erwägungen, sondern auch das BVerfG-Urteil zur medizinischen Hochschule Hannover 2014[7] und des VerfGH Baden-Württemberg zur organisatorischen Garantien der Wissenschaftsfreiheit.[8]

Kernpunkte des Artikelgesetzes[9] sind:

  • Veränderungen in Mitbestimmung aller Statusgruppen so beim Einfluss der Studierenden auf das Lehrangebot,
  • veränderte Zusammensetzung des Senats, paritätische Vertretung der Statusgruppen („Viertel-“ bzw. „Drittelparität“), wobei in allen Fragen von Forschung und Lehre eine Professorenmehrheit vorgesehen ist, auch wenn das BVerfG dies im Hochschulurteil[10] nur bei „unmittelbarer Betroffenheit“ forderte. Allerdings soll die Lehrbewertung vom paritätisch besetzten Senat verantwortet werden.[11]
  • Einführung der Hochschulversammlung als neues Organ zur Wahl des Präsidenten und des Kanzlers sowie für den Struktur- und Entwicklungsplan. Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder und einer Professorenmehrheit („doppelte Mehrheit“).
  • Gleichstellung: 40 Prozent-Quotenregelungen für die Besetzung von Gremien und Kommissionen (Berufungskommissionen) mit Frauen und Stärkung der Position und die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
  • Schaffung von Diversitätsbeauftragten mit einer den Gleichstellungsbeauftragten ähnlichen Stellung und der Aufgabe der Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe aller Mitglieder und Angehörigen einer Hochschule, unabhängig von ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität an Forschung und Lehre, Studium und Weiterbildung sowie der Zuständigkeit für behinderte und chronisch kranke Studierende wahrnehmen

Weitere Punkte:

  • Einrichtung von Studienkommissionen; in denen Studierenden Mitwirkungs-, Gestaltungs- und Einflussrechte bei allen Lehr-, Prüfungs- und Studienangelegenheiten eingeräumt werden sollen
  • Verpflichtung zu Qualifizierungsvereinbarungen mit den befristet Beschäftigten des akademischen Mittelbaus
  • Verbesserung der Promotionsmöglichkeiten von Absolventen der Fachhochschulen
  • Verpflichtung der Hochschulen Richtlinien für „Gute Arbeit“ zu erlassen, die u. a. Vorgaben zum Verhältnis unbefristeter Funktions- und befristeter Qualifikationsstellen, zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten müssen.

Die Verfassungskonformität der Novelle wird immer wieder in Frage gestellt.[11][12][13][14] Im Mai 2019 reichten 32 Thüringer Hochschullehrer um den Erfurter Staatsrechtler Hermann-Josef Blanke (1957–2023) eine Verfassungsbeschwerde gegen das Hochschulgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht ein.[15] Im Oktober 2019 legte Blanke zudem ein Gutachten im Auftrag der Thüringer CDU-Fraktion vor, in dem die Ansichten zur Verfassungswidrigkeit des Hochschulgesetzes weiter ausgeführt werden.[16][17][18]

Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle aufgrund eines Antrags der AfD im Thüringer Landtag urteilte im März 2024 vom Thüringer Verfassungsgerichtshof, dass der Antrag der AfD-Franktion unbegründet sei. Dabei wurde insbesondere die Position und Besetzung des Hochschulrats sowie die Vorgabe behandelt, dass die Gleichstellungsbeauftragte eine Frau ist.[19]

Inhalt und Reichweite

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Die staatlichen Hochschulen, für die dieses Gesetz gilt, werden in § 1 des Gesetzes abschließend aufgezählt, zudem gilt es für staatlich anerkannte, private Hochschulen. Derzeit ist dies die SRH Hochschule für Gesundheit Gera sowie die IU Internationale Hochschule. Die Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird abweichend durch das Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz geregelt, bei der auch das Bildungszentrum der Thüringer Polizei (BZThPol) in Meiningen angegliedert ist. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern wie z. B. Sachsen sind die Regelungen zum Studierendenwerk Thüringen in einem eigenen Gesetz formuliert.

  • Hannes Berger, Lukas C. Gundling: Hochschulpolitik und Hochschulrecht. Am Beispiel des Landes Thüringen. Dr. Kovac, Hamburg 2015, ISBN 978-3-8300-8622-2.
  • Hermann-Josef Blanke und Isabelle Oberthür: Länderbericht Thüringen. In: Max-Emanuel Geis (Hrsg.): Hochschulrecht in Bund und Ländern, Loseblattsammlung, Ordner 2, C. F. Müller, Ergänzungslieferung 46, Heidelberg 2016.
  • Hannes Berger, Lukas C. Gundling: Zum Gesetz für die Errichtung der Dualen Hochschule Gera-Eisenach, in: Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl) 12/2016, S. 293–298.
  • Lukas C. Gundling, Hannes Berger: Zur Reform des Thüringer Hochschulrechts, in: ThürVBl 11/2017, S. 257–265.
  • Klaus Dicke: Hochschulpolitik, in: Torsten Oppelland: Politik und Regieren in Thüringen, Springer, Wiesbaden 2018, ISBN 978-3-658-20001-5, S. 329–347.
  • Margarete Mühl-Jäckel: Das Thüringer Hochschulrecht ist wieder in Bewegung – zum Regierungsentwurf eines neuen Hochschulgesetzes für Thüringen, in: ThürVBl 4/2018, S. 73–78.
  • Hermann-Josef Blanke und Sebastian Raphael Bunse: Hochschulrecht. In: Manfred Baldus und Matthias Knauff (Hrsg.): Landesrecht Thüringen. Studienbuch, Nomos, Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8487-2649-3, S. 437–447.
  • Hendrik Jacobsen: Die Thüringer Hochschulorganisation am Maßstab der Wissenschaftsfreiheit, in: LKV 7/2018, S. 299–307.
  • Hermann-Josef Blanke, Robert Böttner, Sebastian Raphael Bunse, Isabelle Oberthür: Zur verfassungsrechtlichen Bewertung des Thüringer Hochschulgesetzes, in WissR 53 (2020), S. 288–344.

Einzelnachweise

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  1. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 (1 BvR 3217/07).
  2. Lukas C. Gundling: Verfassungswidrigkeit der Hochschulräte des Thüringer Hochschulgesetzes – Alternative "Nordhäuser Modell", in: Landes- und Kommunalverwaltung – LKV 6/2016, S. 253–257.
  3. Franz Frach/Lukas Krämer: Mitwirkungsrechte der Hochschulsenate an Strukturmaßnahmen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, LKV 2015, S. 481 ff.
  4. Hannes Berger/Lukas C. Gundling: Hochschulpolitik und Hochschulrecht, 2015, S. 248 f.
  5. Hannes Berger, Lukas C. Gundling: Zum Gesetz für die Errichtung der Dualen Hochschule Gera-Eisenach, in: ThürVBl 12/2016, S. 293–298.
  6. Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft: Pressemitteilung vom 12. September 2017 Kabinett beschließt Entwurf für neues Thüringer Hochschulgesetz.
  7. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 (1 BvR 3217/07); dazu auch Lukas C. Gundling: Verfassungswidrigkeit der Hochschulräte des Thüringer Hochschulgesetzes – Alternative "Nordhäuser Modell", in: Landes- und Kommunalverwaltung – LKV 6/2016, S. 253–257.
  8. Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Verfahren 1 VB 16/15 über die Leitungsstrukturen an den Landeshochschulen.
  9. Seite des Landtags zum Entwurf und Stand der Gesetzgebung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften.
  10. BVerfGE 35, 79 - Hochschul-Urteil.
  11. a b Lukas C. Gundling: Lehrevaluation als Eingriff in die Lehrfreiheit?, in: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), 1/2018, S. 18–21.
  12. Hendrik Jacobsen: Die Thüringer Hochschulorganisation am Maßstab der Wissenschaftsfreiheit, in: LKV 7/2018, S. 307.
  13. Lukas C. Gundling, Hannes Berger: Zur Reform des Thüringer Hochschulrechts, in: ThürVBl 11/2017, S. 262 ff.
  14. Hermann-Josef Blanke, Robert Böttner, Sebastian Raphael Bunse, Isabelle Oberthür: Zur verfassungsrechtlichen Bewertung des Thüringer Hochschulgesetzes, in WissR 53 (2020), S. 288–344.
  15. Wissenschaftler legen Verfassungsbeschwerde gegen Thüringer Hochschulgesetz ein, Beitrag der Thüringer Allgemeine vom 23. Mai 2019.
  16. Hochschulgesetz verstößt gegen Freiheit der Wissenschaft, Beitrag in Forschung und Lehre vom 10. Oktober 2019.
  17. Gutachten zum Thüringer Hochschulgesetz sorgt für Streit, Beitrag von Die Welt vom 10. Oktober 2019.
  18. Hermann-Josef Blanke, Robert Böttner, Sebastian R. Bunse und Isabelle Oberthür: Zur verfassungsrechtlichen Bewertungdes Thüringer Hochschulgesetzes, Rechtsgutachten für die CDU-Fraktion im Thüringer Landtag, erstattet im Oktober 2019.
  19. ThürVerfGH, Urteil vom 6. März 2024 – VerfGH 23/18 (online).