Veruntreuung

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Veruntreuung wird als Sammelbegriff für verschiedene Vermögenstraftaten benutzt, bei denen der Täter sich rechtswidrig und zum Schaden des Eigentümers Werte aneignet, die ihm überlassen oder anvertraut sind. Im Gegensatz zum Diebstahl, bei dem der Gewahrsam gebrochen wird, übt der Täter diesen bei Veruntreuung bereits vor der Tat aus.

Herkunft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Veruntreuung ist als Re-Substantivierung des vom Substantiv Untreue abgeleiteten Verbs veruntreuen zu verstehen. Die Begriffe Veruntreuung und Untreue werden im juristischen Sprachgebrauch teilweise synonym verwendet.[1]

Strafrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die strafbaren Tatbestände unterscheiden sich je nach den Strafgesetzen. Die Regelungen in einzelnen Staaten sind:

Deutschland
Das Strafgesetzbuch (StGB) benennt die Tatbestände in

  • § 246 Abs. 2 StGB, Veruntreuende Unterschlagung im Zusammenhang mit Lohn- oder Gehaltszahlungen
  • § 266 StGB, Untreue

Österreich
Das öStGB kennt:

Schweiz
Das Strafgesetzbuch der Schweiz kennt:

Angelsächsische Länder
Das Common Law kennt:

  • Embezzlement

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Veruntreuung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Veruntreuung. In: dahag.de