Anwaltsmonopol

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Das Anwaltsmonopol ist ein Schweizer Rechtsinstitut, das die Vertretung der Parteien vor Gericht nur Personen erlaubt, die über die Ausbildung zum Anwalt verfügen.

Terminologie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff des Anwaltsmonopols ist streng rechtlich genommen falsch. Richtigerweise ist es eine schlichte wirtschaftspolizeiliche Bewilligung. Ebendies hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2004 festgestellt.[1]

Gesetzliche Grundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff des Anwaltsmonopols wird ausdrücklich in Art. 2 Abs. 1 BGFA[2] genannt.

Untere Instanzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zivilrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Zivilverfahren wurde das Anwaltsmonopol durch die Gesetzesrevisionen der letzten Jahre massiv beschnitten. Es gilt nach wie vor für die berufsmässige Vertretung vor Zivilgerichten (nicht aber Schlichtungsbehörden, Miet- oder Arbeitsgerichten) und ausserhalb des summarischen Verfahrens (Art. 68 Abs. 2 ZPO). Wann Berufsmässigkeit vorliegt, ist noch nicht abschliessend geklärt, es gibt jedoch erste diesbezügliche Urteile.[3]

Strafrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für das Strafverfahren gilt Art. 127 StPO:[4] Die Verteidigung der beschuldigten Person ist nach Abs. 5 Anwälten vorbehalten; eine Ausnahme hierzu gilt nur für Übertretungsstrafverfahren soweit die Kantone dies in den kantonalen Vollzugserlassen ausdrücklich bestimmen. Alle anderen Parteien hingegen können sich – unter Vorbehalt des Anwaltsrechts – durch eine beliebige handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person vertreten lassen (Abs. 4).

Öffentliches Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Verwaltungsverfahren existiert kein Anwaltsmonopol. Die Partei kann sich durch eine beliebige Partei vertreten lassen.[5]

Bundesgericht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 40 Abs. 1 BGG[6] sieht vor, dass Parteien in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht ausschliesslich von Anwälten vertreten werden dürfen.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BGE 130 II 87 E. 3.
  2. Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte. Besucht am 25. August 2011.
  3. So z. B. 2. Zivilkammer: ZK-Nr. 11/184. (PDF; 53 kB) Berner Obergericht, 11. Mai 2011, abgerufen am 27. März 2012.
  4. Art. 127 StPO. In: Systematische Gesetzessammlung des Bundes. Abgerufen am 25. April 2012.
  5. Art. 11 Verwaltungsverfahrensgesetz. In: Systematische Gesetzessammlung des Bundes. Abgerufen am 27. März 2012.
  6. Art. 40 BGG. Besucht am 26. August 2011.