Appellationsgericht Magdeburg
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Das Appellationsgericht Magdeburg war zwischen 1849 und 1879 ein preußisches Appellationsgericht mit Sitz in Magdeburg.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die "Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte" vom 2. Januar 1849[1] hob dann auch die Patrimonialgerichtsbarkeit auf. Gleichzeitig wurde das Appellationsgericht Magdeburg geschaffen. Es hatte seinen Sitz im Haus Domplatz 6. Dem Appellationsgericht Magdeburg waren die Kreisgerichte nachgelagert, die grundsätzlich je Landkreis eingerichtet wurden. Dem Appellationsgericht Magdeburg war das Preußische Obertribunal zu Berlin übergeordnet.
Mit den Reichsjustizgesetzen wurden die Gerichte im Deutschen Reich vereinheitlicht. Das Appellationsgericht Magdeburg wurde 1879 aufgehoben. Neu eingerichtet wurde nun das Landgericht Magdeburg im Bezirk des Oberlandesgerichtes Naumburg.
Sprengel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Sprengel des Appellationsgerichtes Magdeburg umfasste den Regierungsbezirk Magdeburg ohne die Kreise Aschersleben, Halberstadt, Oschersleben und der Grafschaft Wernigerode und ein Teil des Kreises Jerichow II. Es bestanden dort 10 Kreisgerichte in 2 Schwurgerichtsbezirken.
Richter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- August Ukert (1872–1879 Präsident)
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten, 1868, S. 144, Digitalisat
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte von 2. Januar 1849 (PrGS S. 1–13; insbes. §§ 18, 24–26, erlassen in Ausführung von Art. 88 der Verfassung von 1848)