Farbstoff-Verordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über färbende Stoffe
Kurztitel: Farbstoff-Verordnung
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Lebensmittelrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 19. Dezember 1959
(BGBl. 1959 I S. 756)
Inkrafttreten am: 23. Dezember 1959
Letzte Neufassung vom: 20. Januar 1966
(BGBl. 1966 I S. 74)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
21. Januar 1966
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 13. September 1976
(BGBl. 1976 I S. 3395)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. September 1976
Außerkrafttreten: 1. Januar 1978[1]
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über färbende Stoffe, kurz Farbstoff-Verordnung, war eine im Jahr 1959 erlassene, auf dem Lebensmittelgesetz von 1936 basierende,[2] bundesdeutsche Verordnung, die die Verwendung von Lebensmittelfarbstoffen regelte. Sie galt bis 1978.

Regulierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch die Verordnung wurde festgelegt, dass nur die in der Anlage 1 aufgeführten Farbstoffe für die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel zugelassen (§§ 1 und 2) waren. Die Dosierung war dabei so zu wählen, dass der Farbton der Lebensmittel dem natürlichen Farbton angenähert wurde und kein Farbton erzielt wurde, „der der allgemeinen Verkehrsauffassung oder der berechtigten Verbrauchererwartung widerspricht“ (§ 2).

Kennzeichnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Lebensmittel, denen fremde Stoffe (Lebensmittelfarbstoffe) nach dieser Verordnung zugesetzt wurden, waren deutlich lesbar mit der Bezeichnung „mit Farbstoff“ zu versehen, wobei zusätzliche Angaben wie „handelsüblich“, „leicht“ oder „unschädlich“ nicht gemacht werden dürften (§§ 4 und 5). Die in Lebensmittel als Farbstoffe erlaubten Stoffe (Anlage 1) dürfen nur mit den zugelassenen Stoffe in Anlage 2 vermischt werden.

Substanzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anlage 1[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Fassung von 1959 waren folgende Substanzen aufgeführt (in Klammern die 1962 in der EWG[3] und 1966 in Deutschland[4] eingeführten E-Nummern):

Liste A – fremde Stoffe zum Färben von Lebensmitteln[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1. Gelbe Farbtöne

2. Orange Farbtöne

3. Rote Farbtöne

4. Blaue Farbtöne

5. Grüne Farbtöne

6. Schwarze Farbtöne

Pigmentfarbstoffe

Liste B – fremde Stoffe zum Färben von Überzügen von Käse und Gelbwurst[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die nach Liste A Nummer 1 bis 3 zugelassenen Stoffe, sowie

Liste C – fremde Stoffe zum Stempeln von Lebensmitteloberflächen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die in den Listen A und B bezeichneten Stoffe und ihre Aluminium und Calciumlacke, die nachstehenden Stoffe und ihre Aluminium- und Calciumlacke

sowie die Aluminium- und Calciumlacke der nachstehend bezeichneten Stoffe

Anlage 2[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zum Vermischen (Verdünnen oder Auflösen) der in Anlage 1 aufgeführten Stoffe durften in der Fassung von 1959 nur Glycerin, Natriumsulfat, Bienenwachs, Natriumcarbonat, Natriumbicarbonat und Hartparaffin verwendet werden. Diese Liste wurde später erweitert.[6][4]

Anpassungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Farbstoff-Verordnung wurde mehrfach angepasst und ergänzt. 1960 wurden unter anderem der Anhang 2 ergänzt.[6] Zur Umsetzung der Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen der EWG wurde die Verordnung 1966 geändert. Durch diese Änderung wurden die ersten E-Nummern in Deutschland eingeführt und natürliche (nichtfremde) Stoffe, die zum Färben von Lebensmitteln zugelassen sind, in Anlage 4 ergänzt.[4] Reinheitsanforderungen für die in den Anlage 1 und 2 aufgeführten Stoffe wurden 1967 als Anlage 5 ergänzt.[7] Weitere Änderungen der Anlage 1 gab es 1968 und 1972.[8][9] Weitere formale Änderungen gab es 1975.[10][11] 1976 wurden die Farbstoffe E 103, E 105, E 111, E 121, E 125, E 126, E 130, E 152 aus der Anlage 1, Liste A und E 181 aus der Anlage 1, Liste B gestrichen.[12] Am 1. Januar 1978 trat die Farbstoff-Verordnung außer Kraft und wurde durch die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt.[1]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b BGBl. 1977 I S. 2711 vom 20. Dezember 1977.
  2. RGBl. 1936 I S. 17 geändert am 21. Dezember 1958 (BGBl. 1958 I S. 950)
  3. Richtlinie 62/2645/EWG
  4. a b c BGBl. 1966 I S. 74 vom 20. Januar 1966.
  5. Richtlinie 95/2/EG
  6. a b BGBl. 1960 I S. 1073 vom 29. Dezember 1960
  7. BGBl. 1967 I S. 345 vom 29. März 1967
  8. BGBl. 1968 I S. 1179 vom 19. November 1968
  9. BGBl. 1972 I S. 523 vom 5. April 1972
  10. BGBl. 1975 I S. 429 vom 8. Februar 1975
  11. BGBl. 1975 I S. 1281 vom 3. Juni 1975
  12. BGBl. 1976 I S. 3395 vom 18. Dezember 1976