Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Abkürzung: [KBAG]
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Straßenverkehrsverwaltung
Fundstellennachweis: 9230-1
Erlassen am: 4. August 1951
(BGBl. I S. 489)
Inkrafttreten am: 10. August 1951
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 21. November 2023
(BGBl. I Nr. 315 vom 24. November 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. November 2023
(Art. 9 G vom 21. November 2023)
GESTA: G049
Weblink: Text des KBAG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes (KBAG) bestimmt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt eine Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr ist, der keine Landesbehörden und Prüfstellen unterstellt sind und die dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, welches seinen Dienstsitz festlegt, untersteht. Zudem regelt es im Einzelnen die Aufgaben des Bundesamtes.

Umfang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz besteht aus fünf Paragraphen, wovon einer weggefallen ist.