Grossweibel (Bern)

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Samuel Küpfer (1687–1765), Grossweibel. Bildnis von Johann Rudolf Huber (1732)
Grossweibel, Sepia von Sigmund Freudenberger (1783)

Der Grossweibel (frz. grand sautier) war in der Stadt und Republik Bern der Statthalter des Schultheissen, Zeremonienmeister und Ratsdiener.

Der Grossweibel trägt den Gerichtsstab und begleitet den amtierenden Schultheissen, ist Zeremonienmeister der Osterfeierlichkeiten und schüttelt den Ballotensack[1] bei den Wahlen. Gemeinsam mit dem Rathausammann und dem Gerichtschreiber bedient er den Grossen Rat.[2]

Der Grossweibel präsidiert als Statthalter des regierenden Schultheissen das Stadtgericht, das in erster Linie die zivile und kriminelle Gerichtsbarkeit in der Stadt Bern, den vier Kirchspielen[3] und einigen Bezirken der vier Landgerichte ausübt.[4] Als Friedensrichter beurteilt und schlichtet er kleinere Delikte und Streitigkeiten. Als Kriminalrichter leitet er die Untersuchungen. Eine Kriminalgesetzgebung gab es im Ancien Régime nicht. Gottlieb Emanuel von Haller hielt in seinen Bemerkungen zum Amt des Grossweibels fest: Da nicht die geringste Anleitung vorhanden ist, wie ein Criminal Procedur solle instruiert werden, so gebe ich hier einen Skiz, wie ich verfahren sey. Der Zwek bey jeder Criminal-Procedur ist, die rechte Wahrheit zu entdeken. Dazu soll man sich rechtmässiger Wege bedienen und dem Criminal niemahls eine Schlinge legen.[5] Gefangene hatte der Grossweibel zwölf Wochen zu verpflegen, zeitweise hatte er aus seinen Einnahmen den Scharfrichter zu entlöhnen.

Ab 1406 hat der Grossweibel die Pflicht, an festgelegten Tagen auf die Stadtwache zu gehen und das Stadttor zu schliessen.[6]

Dem Grossweibel wurde in der Regel nach Ablauf seiner Amtszeit eine der einträglichen Landvogteien zugeteilt.


Bekannte Amtsträger

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  • Karl Geiser: Die Verfassung des alten Bern. In: Festschrift zur VII. Säkularfeier der Gründung Berns, 1191–1891. Schmid, Francke und Co., Bern 1891. online
  • Hans Haeberli: Gottlieb Emanuel von Haller. Ein Berner Historiker und Staatsmann im Zeitalter der Aufklärung 1735–1786 Bern 1952.
  • André Holenstein: Grossweibel. In: Historisches Lexikon der Schweiz.

Einzelnachweise

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  1. Balloten sind kleine Kugeln, mit denen gewählt wird. Die Wahlberechtigten greifen behandschuht in den Ballotensack und geben die Ballote in die entsprechende Öffnung der Ballotentrucke (Behälter).
  2. Geiser 1891, S. 128.
  3. Muri, Stettlen, Bolligen und Vechigen.
  4. Haeberli 1952, S. 187.
  5. Haeberli 1952, S. 189.
  6. SSRQ BE I 1/2, S. 192.