Jugendschutz in der Schweiz

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Der Jugendschutz in der Schweiz ist durch kein eigentliches Jugendschutzgesetz geregelt. Die Regelungen zum Jugendschutz setzen sich aus verschiedenen Gesetzen des Bundes sowie der Kantone zusammen, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit dienen. Grundsätzlich werden in den Gesetzen das Mindestalter zum Konsum von Tabak und Alkohol sowie die Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer in der Öffentlichkeit festgelegt.

Alkohol[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Regelung des Bundes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Jugendschutzaushang für Gaststätten und Verkaufsstellen, Eidgenössische Alkoholverwaltung und Gastrosuisse

Art. 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke
1. Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
2. Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken.
3. Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen:

a. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen;
b. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932.

Art. 136118 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 41 IV. Kleinhandel
1. Handelsverbote
1Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser

i. durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; (…)

Art. 57 V. Missachtung der Handels- und Werbevorschriften
2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwiderhandelt,
b. im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet,

wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Gemäss der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung von 1995 dürfen alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, verkauft oder ausgeschenkt werden. Wer widerrechtlich alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in einer gesundheitsgefährdenden Menge abgibt, verkauft oder zur Verfügung stellt, wird gemäss Artikel 136 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gemäss dem Bundesgesetz über die gebrannten Wasser ist ausserdem die Abgabe "gebrannter Wasser" (Spirituosen, sowie Bier und Wein mit mehr als 15 Vol.-%, und Naturwein mit mehr als 18 Vol.-%) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Zuwiderhandlung wird gemäss Art. 57 mit Geldbusse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Alkoholfreie Getränke müssen deutlich unterscheidbar angeboten und beim Verkaufspunkt muss ein gut sichtbares Schild mit den geltenden Abgabeverboten angebracht werden. Werbung für alkoholische Getränke jeglicher Art, die sich an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist verboten.

Regelung der Kantone[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In manchen Kantonen gibt es zusätzliche Auflagen und Bestimmungen, die die Abgabe und den Verkauf alkoholischer Getränke an Minderjährige einschränken. In den meisten Kantonen wurde die Bundesregelung zusätzlich in den Gaststättengesetzen oder Gaststättenverordnungen verankert und werden Verstösse mit Geldbussen bestraft.

Aargau[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäss dem Gastgewerbegesetz muss mindestens ein billigeres alkoholfreies Getränk als das billigste alkoholhaltige Getränk angeboten werden[1]. Das Kantonale Gesundheitsgesetz regelt ausserdem, dass alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche, und Spirituosen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern[2]. Die Abgabe von Bier, Sekt und Wein ist dagegen schon an 16-Jährige erlaubt.

Appenzell Innerrhoden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäss dem Gastgewerbegesetz dürfen alkoholische Getränke nicht an offensichtlich Betrunkene, geisteskrank, trink- oder drogensüchtige ausgeschenkt werden. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist nach Massgabe des Alkoholgesetzes noch einmal explizit verboten. Zusätzlich sind Flatrate-Parties oder All-you-can-drink-Parties, sofern es sich nicht um einen Teil eines Pauschalangebots mit umfassenden warmen Menüs wie beispielsweise bei Banketten oder Metzgeten handelt, verboten. Zuwiderhandlung kann mit Geldbusse bestraft werden.[3]

Basel-Stadt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäss dem Gastgewerbegesetz dürfen alkoholische Getränke nicht in Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Jugendzentren und Schwimmbädern sowie in Automaten angeboten oder abgegeben werden. Der Ausschank alkoholischer Getränke an offensichtlich Betrunkene ist verboten. Die Abgabe von alkoholischen Getränken ist an Personen unter 16, und von gebrannten alkoholischen Getränken an Personen unter 18 Jahren verboten. Zwischen 24:00 Uhr und 07:00 Uhr dürfen grundsätzlich keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Bei Schulausflügen und Abschlussfahrten ist die Abgabe alkoholische Getränke an unter 18-Jährige ebenfalls verboten.[4]

Bern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Verboten sind die Abgabe und der Verkauf alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schüler, gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren, alkoholischer Getränke an Betrunkene und alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen vom Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche sind die Eltern. Verstösse gegen die Bestimmungen werden mit Geldbusse zwischen 200 und 20 000 Franken bestraft.[5]

Neuenburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Branntweinhaltige Getränke dürfen grundsätzlich erst ab 09:00 Uhr verkauft werden.[6]

Solothurn[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäss dem Gastgewerbegesetz ist die Abgabe alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16, sowie die Abgabe gebrannter Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern. Zuwiderhandlung wird mit Geldbusse zwischen 20 und 5000 Franken bestraft.[7]

Tessin[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesundheitsgesetz von 1989 des Kantons Tessin legt fest, dass grundsätzlich keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft oder ausgeschenkt werden dürfen. Die Regelungen gehen über die des Bundes hinaus.[8]

Zürich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. Ausserdem ist die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren, sowie die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern. Die kostenlose Weitergabe ist ebenfalls verboten.[9]

Tabakwaren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abgabealter für Tabakwaren nach Kanton:
  • Abgabealter 18 Jahre
  • Abgabealter 16 Jahre
  • Kein Abgabealter
  • Es gab bereits mehrere Anläufe der Landesregierung, für Tabakwaren ein einheitliches Abgabealter in der gesamten Schweiz einzuführen, welche jedoch alle fehlschlugen[10]. Die Regulierungen variieren daher in der gesamten Schweiz von Kanton zu Kanton. In einigen Kantonen gibt es daher bis heute keine Regelungen, ab wann Zigaretten und andere Tabakwaren verkauft werden dürfen, jedoch verpflichten sich die Händler im Normalfall freiwillig keine Tabakwaren an unter 16-Jährige zu verkaufen. Valora, Coop und Denner haben bereits angekündigt ab spätestens Ende Januar 2019 schweizweit keine Tabakwaren mehr an unter 18-Jährige zu verkaufen.[11][12][13]

    Abgabealter nach Kanton
    Kanton Abgabealter[14] Gilt ab Bemerkung
    Kanton Aargau Aargau 16 01.02.2010 Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas seit Juni <16 Jahren verboten.[2]
    Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden 16 01.01.2008
    Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhoden keines
    Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaft 18 01.01.2007
    Kanton Basel-Stadt Basel-Stadt 18 01.08.2007
    Kanton Bern Bern 18 01.01.2007 Ausgewiesene Raucherzimmer oder Bereiche dürfen erst ab 18 Jahren betreten werden.
    Kanton Freiburg Freiburg 18 01.01.2021
    Kanton Genf Genf keines
    Kanton Glarus Glarus 16 01.01.2014
    Kanton Graubünden Graubünden 16 01.01.2006
    Abgabealter nach Kanton
    Kanton Abgabealter[14] Gilt ab Bemerkung
    Kanton Jura Jura 18 01.01.2013
    Kanton Luzern Luzern 16 01.01.2006
    Kanton Neuenburg Neuenburg 18 01.01.2015 Umstellungsfrist für Automaten bis zum 1. Januar 2016.
    Kanton Nidwalden Nidwalden 18 01.03.2009
    Kanton Obwalden Obwalden 18 1.2.2016
    Kanton Schaffhausen Schaffhausen 18 01.01.2013
    Kanton Schwyz Schwyz keines
    Kanton Solothurn Solothurn 18 01.01.2019
    Kanton St. Gallen St. Gallen 16 01.10.2006
    Kanton Tessin Tessin 18 01.09.2013
    Kanton Thurgau Thurgau 16 01.01.2007
    Kanton Uri Uri 16 01.09.2009
    Kanton Waadt Waadt 18 01.01.2006
    Kanton Wallis Wallis 18 01.01.2019
    Kanton Zug Zug 18 01.03.2010
    Kanton Zürich Zürich 16 30.06.2009

    Gaststätten und Lokale[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Es obliegt den Kantonen, Regelungen für den Besuch Minderjähriger in Gaststätten, Tanzlokalen, Nachtklubs oder Glücksspielbetrieben festzulegen. Die Hälfte aller Kantone hat Sperrzeiten für den Besuch von Gaststätten durch Minderjährige.

    Mindestalter für den Besuch von öffentlichen Lokalen
    Kanton Gaststätten Tanzlokale Nachtklubs Glücksspielbetriebe Bemerkungen
    Kanton Aargau Aargau keine Regelung
    Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden keine Regelung 16 Jahre [15]
    Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhoden <15 Jahren: bis 20 Uhr* 16 Jahre 16 Jahre * ausser in Begleitung des Erziehungsberechtigten.[3][16]
    >15 Jahre: unbegrenzt 18 Jahre
    (Zutritt und Teilnahme zu Spiellokalen mit Geschicklichkeitsspielautomaten)
    Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaft keine Regelung keine Regelung 16 Jahre *Besuch von Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnlichen Vorführungen unter 18 Jahren verboten.[17][18]
    18 Jahre (sofern * zutrifft)
    Kanton Basel-Stadt Basel-Stadt keine Regelung keine Regelung 16 Jahre *Besuch von Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnlichen Vorführungen unter 16 Jahren verboten.[4][19]
    16 Jahre (sofern * zutrifft)
    Kanton Bern Bern <16 Jahre: ab 21 Uhr nur mit Erlaubnis 16 Jahre 18 Jahre 16 Jahre [20][21]
    >16 Jahre: unbegrenzt
    Kanton Freiburg Freiburg <16 Jahre: ab 21 Uhr nur mit Erlaubnis keine Regelung [22]
    >16 Jahre: unbegrenzt
    Kanton Genf Genf <16 Jahre: ab 24 Uhr nur in Begleitung keine regelung [23]
    >16 Jahre: unbegrenzt
    Kanton Glarus Glarus keine Regelung 16 Jahre [24]
    Kanton Graubünden Graubünden keine Regelung keine Regelung keine Regelung *Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Tanzdarbietungsbetrieben mit Stripteasevorführungen zu verweigern.[25]
    18 Jahre (sofern * zutrifft)
    Kanton Jura Jura Schulpflichtige: ab 21 Uhr nur in Begleitung keine Regelung [26]
    Nicht­schulpflichtige: unbegrenzt
    Kanton Luzern Luzern keine Regelung
    Kanton Neuenburg Neuenburg keine Regelung
    Mindestalter für den Besuch von öffentlichen Lokalen
    Kanton Gaststätten Tanzlokale Nachtklubs Glücksspielbetriebe Bemerkungen
    Kanton Nidwalden Nidwalden <12 Jahren: nur in Begleitung 16 Jahre [27]
    <16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung
    >16 Jahre: unbegrenzt
    Kanton Obwalden Obwalden <12 Jahre: nur in Begleitung 16 Jahre [28][29]
    <16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung
    >16 Jahre: unbegrenzt
    Kanton Schaffhausen Schaffhausen <16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung 16 Jahre [30][31]
    >16 Jahre: unbegrenzt 18 Jahre
    (Zutritt und Teilnahme zu Spiellokalen mit Geschicklichkeitsspielautomaten)
    Kanton Schwyz Schwyz keine Regelung
    Kanton Solothurn Solothurn keine Regelung 16 Jahre [32]
    Kanton St. Gallen St. Gallen keine Regelung 16 Jahre [33]
    Kanton Tessin Tessin <16 Jahre: bis 23 Uhr ausser in Begleitung 18 Jahre
    >16 Jahre: unbeschränkt
    Kanton Thurgau Thurgau <16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung 16 Jahre [34]
    >16 Jahre: unbeschränkt
    Kanton Uri Uri <12 Jahren: nach 20 Uhr nur in Begleitung 18 Jahre 18 Jahre [35]
    <16 Jahre: nach 24 Uhr nur in Begleitung
    >16 Jahre: unbeschränkt
    Kanton Waadt Waadt keine Regelung
    Kanton Wallis Wallis <12 Jahren: nach 20 Uhr nur in Begleitung 18 Jahre Zutrittsverbot zu Lokalen an denen pornographische Inhalte oder Produkte verkauft oder abgespielt werden.[36]
    <16 Jahre: nach 22 Uhr nur in Begleitung
    >16 Jahre: unbeschränkt
    Kanton Zug Zug keine Regelung
    Kanton Zürich Zürich <12 Jahren: nur in Begleitung ? [37]
    <16 Jahre: nach 21 Uhr nur in Begleitung
    >16 Jahre: unbeschränkt

    Glücksspiel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Regelungen des Bundes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Die Teilnahme an Glücksspielen in Spielbanken ist für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Wer widerrechtlich Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren an solchen Glücksspielen teilnehmen lässt, wird mit Geldbusse bis zu 500 000 Franken bestraft.[38]

    Regelungen der Kantone[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    In einigen Kantonen besteht zusätzlich noch ein Verbot zur Teilnahme an Glücksspielen, oder ein Verbot zum Betreten von Lokalen, in denen Glücksspiel betrieben wird. Die Teilnahme an Lotterien war in der Deutschschweiz und im Tessin traditionell auch für Kinder und Jugendliche gestattet. Seit dem 1. Januar 2019 wurde vom Bundesrat ein Mindestalter von 18 Jahren festgelegt. Die Loterie Romande verbietet den Verkauf, die Teilnahme sowie die Gewinnausschüttung an Jugendliche unter 16 Jahren.[39]

    Medien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Filme[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    In der Schweiz legt seit dem 1. Januar 2013 das Zutrittsalter für Filmvorführungen die "Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film" fest welche sich stark an der deutschen FSK orientiert[40]. Die Freigaben gelten verbindlich für alle Kantone (mit Ausnahme für die Kantone Tessin und Zürich). Neben einer verbindlichen Freigabe erhalten Filme noch eine unverbindliche Altersempfehlung die von der verbindlichen Freigabe abweichen kann. Folgende Freigaben werden für Filme vergeben:

    • Freigegeben ohne Altersbeschränkung
    • Freigegeben ab 6 Jahren
    • Freigegeben ab 8 Jahren (nur für Kinovorführungen)
    • Freigegeben ab 10 Jahren (nur für Kinovorführungen)
    • Freigegeben ab 12 Jahren
    • Freigegeben ab 14 Jahren (nur für Kinovorführungen)
    • Freigegeben ab 16 Jahren
    • Freigegeben ab 18 Jahren

    Kinder und Jugendliche können in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person eine Filmvorführung besuchen deren Altersfreigabe um max. 2 Jahre unterschritten werden darf.[41]

    Pornografie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Zutritt zu Verkaufsstellen, in denen solche Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art verkauft oder vertrieben werden, darf daher nur Personen ab 16 Jahren gestattet werden.[42]

    Im Wallis gilt durch ein Kantonales Gesetz ein Mindestalter von 18 Jahren für den Besuch von Verkaufsstellen oder Orten, an denen vorher genannte Produkte verkauft oder vertrieben werden.

    Spiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    In der Schweiz haben sich die Hersteller von Computer- und Videospielen sowie der Handel freiwillig dem PEGI-System verpflichtet. Der Verhaltenskodex der Swiss Interactive Entertainment Association (SIEA) verpflichtet Händler zur Umsetzung der PEGI-Freigaben. Bei Verstössen gegen die Freigaben, sieht der Kodex Sanktionen gegen den Händler vor.[43]

    Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    1. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG). (PDF) § 5 Alkoholfreie Getränke. S. 2, abgerufen am 5. August 2015.
    2. a b Gesundheitsgesetz (GesG). § 37 Tabak- und Alkoholprävention; Jugendschutz. 20. Januar 2009, abgerufen am 5. August 2015.
    3. a b Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GaG). (PDF) Art. 38. 24. April 1994, S. 11, abgerufen am 13. Juli 2015.
    4. a b Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz). (PDF) § 30. und § 31. 15. September 2004, S. 9, abgerufen am 13. Juli 2015.
    5. Gastgewerbegesetz (GGG). (PDF) Art. 29. 11. November 1993, S. 5, abgerufen am 13. Juli 2015.
    6. Loi sur la police du commerce (LPCom). (PDF) 24. September 2000, abgerufen am 13. Juli 2015 (französisch).
    7. Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz). (PDF) § 34. Verkaufsbeschränkung, Jugendschutz. 9. Juni 1996, S. 7, abgerufen am 13. Juli 2015.
    8. Legge sulla promozione della salute e il coordinamento sanitario (Legge sanitaria). 6.1.1.1 Consumo di bevande alcoliche - Art. 51. 18. April 1989, abgerufen am 13. Juli 2015 (italienisch).
    9. Gastgewerbegesetz. (PDF) §§ 23, 25. 1. Dezember 1996, S. 4, abgerufen am 13. Juli 2015.
    10. J. Büchi: Zigis erst ab 18 – Politiker gegen Verkaufsverbot. 20 Minuten, 22. Mai 2014, abgerufen am 13. Juli 2015.
    11. Alexandra Aregger: Minderjährige dürfen bald nirgends mehr Zigaretten kaufen. In: nau.ch. 22. Dezember 2018, abgerufen am 25. Dezember 2018.
    12. Tabakverkauf: Valora führt schweizweites Mindestalter von 18 Jahren ein. In: valora.com. 21. Dezember 2018, abgerufen am 21. Dezember 2018.
    13. Denner erhöht Mindestalter für den Kauf von Tabakwaren auf achtzehn Jahre. In: denner.ch. 21. Dezember 2018, abgerufen am 25. Dezember 2018.
    14. a b Kantonale Tabakabgabeverbote an Jugendliche. Altersgrenzen Abgabe Tabakprodukte. Bundesamt für Gesundheit, 16. April 2019, abgerufen am 19. Mai 2019.
    15. Verordnung zum Spiel- und Lotteriegesetz. Art. 3. 9. November 1981, abgerufen am 8. August 2015.
    16. Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (SpG). (PDF) Art. 12. 27. April 2008, S. 3, archiviert vom Original am 4. März 2016; abgerufen am 13. Juli 2015.
    17. Gastgewerbegesetz. § 12 Ruhe und Ordnung, Jugendschutz. 5. Juni 2003, abgerufen am 8. August 2015.
    18. Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. § 10 Jugendliche. 18. Mai 2000, abgerufen am 8. August 2015.
    19. Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino (Spielcasinogesetz). IV. Beschränkungen - § 14 Jugendliche. 1. Februar 2012, abgerufen am 13. Juli 2015.
    20. Gastgewerbegesetz (GGG). (PDF) Art. 26 - Jugendschutz. 11. November 1993, S. 5, abgerufen am 13. Juli 2015.
    21. Spielapparateverordnung (SpV). Art. 14 - Jugendschutz. 20. Dezember 1995, archiviert vom Original am 25. Dezember 2012; abgerufen am 13. Juli 2015.
    22. Ausführungsreglement vom 16. November 1992 zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (ARGTG). (PDF) Abgerufen am 13. Juli 2015.
    23. Loi sur la restauration, le débit de boissons et l'hébergement (LRDBH). (PDF) 17. Dezember 1987, abgerufen am 13. Juli 2015 (französisch).
    24. Verordnung über Spiel- und Musikautomaten, Spielsalons und Diskotheken. 5. Jugendschutz: Art. 18. 23. Juni 1981, abgerufen am 8. August 2015.
    25. Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz). § 17 Jugendschutz. 15. September 1997, abgerufen am 8. August 2015.
    26. Loi sur l'hôtellerie, la restauration et le commerce de boissons alcooliques (Loi sur les auberges). (PDF) 18. März 1998, abgerufen am 13. Juli 2015 (französisch).
    27. 854.1 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz). Art.29 - Jugendschutz. 28. April 1996, abgerufen am 13. Juli 2015.
    28. Gastgewerbegesetz. (PDF) Art.17 – Bewirtung von Jugendlichen und Kindern. 8. Juni 1997, S. 3, abgerufen am 13. Juli 2015.
    29. Gesetz über das Markt- und Reisendengewerbe sowie die Geschicklichkeits- und Glücksspiele (Markt- und Reisendengewerbegesetz). Art. 13 – Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung. 28. Januar 2005, abgerufen am 13. Juli 2015.
    30. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz). (PDF) Art. 14 - Jugendschutz. 13. Dezember 2004, S. 5, abgerufen am 13. Juli 2015.
    31. Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz;SpBG). (PDF) Art. 11 - Jugendschutz. 21. Januar 2002, S. 4, abgerufen am 13. Juli 2015.
    32. Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken. (PDF) § 19. Jugendschutz. 9. Juni 1996, S. 4, abgerufen am 13. Juli 2015.
    33. Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale (GSS). Art. 10 Jugendschutz. 6. Juni 1982, abgerufen am 8. August 2015.
    34. Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz). (PDF) §26. 26. Juni 1996, S. 7, abgerufen am 13. Juli 2015.
    35. GASTWIRTSCHAFTSGESETZ (GWG). (PDF) Artikel 14 - Jugendschutz. 29. November 1998, abgerufen am 13. Juli 2015.
    36. Gastgewerbegesetz. (PDF) Art. 12 - Jugendschutz. 8. April 2004, S. 4, abgerufen am 13. Juli 2015.
    37. Gastgewerbegesetz. (PDF) §27. 1. Dezember 1996, S. 4, abgerufen am 13. Juli 2015.
    38. SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS). Abgerufen am 5. August 2019.
    39. Glücksspiel in der Schweiz. www.spielsucht-beratung.ch, abgerufen am 13. Juli 2015.
    40. Jugendschutz im Film. Nationales Programm zur Förderung von Medienkompetenzen – Bundesamt für Sozialversicherungen, archiviert vom Original am 30. Juni 2015; abgerufen am 13. Juli 2015.
    41. filmrating.ch. Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film, abgerufen am 13. Juli 2015.
    42. 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch. (PDF) Art. 197177 Pornografie. 1. Januar 2015, S. 84, abgerufen am 13. Juli 2015.
    43. Alterskennzeichnungen für Computer- und Videospiele (PEGI). Nationales Programm zur Förderung von Medienkompetenzen – Bundesamt für Sozialversicherungen, archiviert vom Original am 31. August 2015; abgerufen am 13. Juli 2015.