Mineralölsteuer (Schweiz)

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Basisdaten
Titel: Mineralölsteuergesetz
Abkürzung: MinöStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
641.61
Ursprüngliche Fassung vom:21. Juni 1996
Inkrafttreten am: 1. Januar 1997
Letzte Änderung durch: 1. Juli 2008
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Coop Pronto Tankstelle in Wangen-Brüttisellen

Die Mineralölsteuer ist in der Schweiz eine besondere Verbrauchssteuer, mit der Mineralöle besteuert werden. Der Bund erhebt diese auf Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffe, auf Letztere wird zusätzlich ein Mineralölsteuerzuschlag erhoben. Geregelt wird die Abgabe der Mineralölsteuer durch das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) und die Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) aus dem Jahre 1996.[1]

Aktuelle Steuersätze (Auszug)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Steuersatz der Mineralölsteuer variiert je nach Art des Mineralöls.[1][2]

Treibstoffe Brennstoffe
Motorenbenzin, unverbleit1 andere Benzinsorten1 Dieselkraftstoff1 Petroleum1 Erdgas2 Heizöl Extra Leicht1 Erdgas2
Mineralölsteuer 431,20 431,20 458,70 439,50 112,50 3,00 2,10
Mineralölsteuerzuschlag 300,00 300,00 300,00 300,00 109,70
CO2-Abgaben 95,50 92,10
Gesamtsteuersatz 731,20 731,20 758,70 739,50 222,20 98,50 94,20
Stand 1. Oktober 2010
1 je 1000 Liter bei 15 °C.
2 je 1000 Kilogramm.
Alle Angaben in Schweizer Franken.

Einnahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 2015 sind aus der Mineralölsteuer (inkl. Mineralölsteuerzuschlag) ca. 30 % (knapp 1,43 Milliarden Franken) in die allgemeine Bundeskasse geflossen und ca. 70 % (fast 3,29 Milliarden Franken) wurden für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassen- und Luftverkehr zur Verfügung gestellt.[3]

Im Jahre 2012 betrugen die Einnahmen aus der Mineralölsteuer 4,02 Milliarden Schweizer Franken bzw. 8,45 % der totalen Bundeseinnahmen. Dies setzt sich aus 3,01 Milliarden Schweizer Franken aus der Mineralölsteuer und 1,01 Milliarden Schweizer Franken aus dem Mineralölsteuerzuschlag zusammen. 50 % dieser Einnahmen gingen zweckgebunden in die Finanzierung für Verkehrs-Infrastrukturprojekte, insbesondere der Nationalstrassen, die restlichen 50 % gingen in die allgemeine Bundeskasse.[4][5][6]

Im Jahre 1997 lagen die Einnahmen noch bei insgesamt 4,13 Milliarden Franken, davon 2,45 Milliarden aus der Mineralölsteuer und 1,67 Milliarden aus dem Mineralölsteuerzuschlag.

Um die sinkenden Einnahmen zu kompensieren, soll künftig auf Elektroautos eine Ersatzabgabe erhoben werden.[7]

Ausnahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bundesrat kann die Treibstoffe für die Nutzung von Linienflugzeugen aufgrund des Artikels 17 des Mineralölsteuergesetzes und die Treibstoffe zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge vor dem direkten Abflug ins Ausland von der Abgabe befreien. Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält.[1]

Des Weiteren sind Mineralöle, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, zollfrei und somit nicht von der Mineralölbesteuerung betroffen.[8]

Am 1. Juli 2008 ist die Revision des MinÖStG in Kraft getreten.[1] Die dadurch berufene Ökologisierung der Mineralölsteuer fördert somit fiskalisch die umweltschonenden Treibstoffe. Biogene Treibstoffe sind ganz oder zum Teil von der Mineralölsteuer befreit, sofern diese die erforderlichen ökologischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllen. Bei biogenen Treibstoffen aus dem Import kann dies einer Reduktion der Steuer von bis zu 72 Rappen pro Liter entsprechen. Diese Massnahmen sind für den Bundeshaushalt ertragsneutral, aus diesem Grund werden die Mindereinnahmen durch eine höhere Besteuerung des Benzins kompensiert.[9]

Im Artikel 33 der Mineralölsteuerverordnung wird die Steuerbefreiung konkretisiert behandelt.

Steuerrückerstattungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Mineralölsteuergesetz sieht für bestimmte Treibstoffverwendungen eine Begünstigung vor:[1]

  • Für vom Bund konzessionierte Transportunternehmen (KTU);
  • Für die Land- und Forstwirtschaft und die Berufsfischerei;
  • Für die Industrie und das Gewerbe und den Naturwerkstein-Abbau.

Die Begünstigungen sind in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartement über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer abschliessend aufgeführt.

Internationaler Vergleich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verglichen mit den EU-Ländern ist in der Schweiz der Anteil der Gesamtfiskalbelastung am Verkaufspreis von Benzin im unteren, der von Dieselkraftstoff im mittleren Bereich. Das Heizöl Extra Leicht ist im internationalen Vergleich dem Anteil der Gesamtfiskalbelastung am Verkaufspreis am zweittiefsten.[10]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b c d e Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG). (PDF; 168 kB) In: Systematische Sammlung des Bundesrechts. admin.ch, abgerufen am 24. Juli 2011.
  2. Steuersätze für die wichtigsten Treib- und Brennstoffe. (PDF) Eidgenössische Zollverwaltung, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 6. Februar 2011; abgerufen am 24. Juli 2011.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ezv.admin.ch
  3. Eidgenössische Zollverwaltung (Hrsg.): Berechnung der Anteile aus der Mineralölsteuer für die Bundeskasse und zweckgebunden. (ezv.admin.ch [PDF; abgerufen am 22. November 2017]).
  4. Berechnung der Anteile aus der Mineralölsteuer für die Bundeskasse und den Strassenverkehr. (PDF) Eidgenössische Zollverwaltung, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 6. Februar 2011; abgerufen am 24. Juli 2011.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ezv.admin.ch
  5. Eidgenössische Finanzverwaltung (Hrsg.): Budget 2010 – Voranschlag der Verwaltungseinheiten – Zahlen. Band 2A, S. 124 (efv.admin.ch [PDF; 632 kB; abgerufen am 24. Juli 2011]).
  6. Mineralölsteuer. Eidgenössische Zollverwaltung, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 3. August 2011; abgerufen am 26. Juli 2011.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ezv.admin.ch
  7. Nachhaltige Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur. Bundesamt für Strassen, abgerufen am 30. März 2024.
  8. Verordnung vom 26. März 2003 über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts. (PDF; 480 kB) In: Systematische Sammlung des Bundesrechts. admin.ch, abgerufen am 24. Juli 2011.
  9. Treibstoffökobilanz-Verordnung (TrÖbiV). (PDF; 496 kB) In: Systematische Sammlung des Bundesrechts. UVEK, abgerufen am 30. August 2011.
  10. Fiskalbelastungs- und Preisvergleich mit den Ländern der EU für Benzin, Dieselöl und Heizöl extraleicht. (PDF) Eidgenössische Zollverwaltung, abgerufen am 24. August 2015.