Paragium
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Das Paragium (neulateinisch; richtiger: Partagium) ist eine Abfindung für nachgeborene Söhne regierender oder standesherrlicher Häuser und deren Nachkommen. Die Abfindung umfasst „Land und Leute“, also Grundbesitz und untergeordnete Hoheitsrechte, jedoch keine volle Landeshoheit. Diese Praxis war vor allem in der frühen Neuzeit verbreitet und darf nicht mit einer Apanage, der Zuweisung von Geldern, Renten oder Einkünften aus Liegenschaften, verwechselt werden.[1]
Ein paragierter Prinz oder abgetheilter Herr war ein mit einem Paragium versehener nachgeborener Prinz bzw. Herr. Als Paragiatslinie bezeichnet man die Familie und Nachkommen eines solchen Prinzen oder Herrn.
Bekannte Beispiele sind bzw. waren die abgeteilten Herren in Schleswig-Holstein, die Landgrafschaft Hessen-Rotenburg, die Grafschaft Waldeck-Bergheim und die Herrschaft Itter im heutigen Hessen sowie Reuß-Köstritz in Thüringen oder auch die Grafschaft Valois in Frankreich.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Primogenitur, Sekundogenitur
- Wittum, Prinzessinnensteuer
- Landeshoheit, Landesherr, Landesteilung
- Apanage
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- paragium. In: Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 10, Heft 3/4 (bearbeitet von Heino Speer u. a.). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1998, ISBN 3-7400-0985-3 (adw.uni-heidelberg.de).
- Paragium. In: Brockhaus’ Kleines Konversations-Lexikon. 5. Auflage. Band 2. Brockhaus, Leipzig 1911, S. 352 (Digitalisat. zeno.org).
- Jo. Schilteri De paragio et apanagio Succincta Expositio. Itemque de feudis iuris Francici dissertatio. Straßburg 1701 (Der Autor übersetzt Paragium mit „Erbtheilung oder Erbportion“ (dementsprechend waren die Begünstigten „abgetheilte Herren“), „Apanagium“ hingegen mit „abfindung“). (books.google.de)
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Im Allgemeinen Teutschen Juristischen Lexicon von 1738 heißt es: „Abtheilung fürstlicher Brüder, so weniger als der Erstgebohrne bekommen, Paragium“ (Thomas Hayme: Allgemeines Teutsches Juristisches Lexicon, Worinnen alle in Teutschland übliche Rechte … abgehandelt werden). Joh. Friedrich Gleditschens sel. Sohn, Leipzig 1738, S. 3; Textarchiv – Internet Archive.