Parteiengesetz (DDR)

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Das Parteiengesetz der DDR wurde nach der Wende am 21. Februar 1990 durch die Volkskammer beschlossen und regelte die Rechtsstellung der Parteien in den letzten Monaten der DDR.

Hintergrund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Gleichschaltung der demokratischen politischen Parteien Ende der 1940er Jahre waren diese zu Blockparteien geworden, die keine Möglichkeit mehr hatten, an der politischen Willensbildung teilzunehmen. Die SED hingegen war zur Staatspartei geworden, die eng mit den staatlichen Institutionen verknüpft und diesen übergeordnet war.

Nach der Friedlichen Revolution 1989 fanden am 18. März 1990 die ersten freien Volkskammerwahlen statt. Voraussetzung für diese freie Wahl war die rechtliche Absicherung des Rechtes der Bürger, Parteien zu bilden und an der Wahl teilzunehmen und die Chancengleichheit der Parteien zu gewährleisten. Hierzu wurde das Parteiengesetz durch die (alte, noch nicht frei gewählte) Volkskammer erlassen.

Inhalte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wesentlich und neu war zunächst das in § 3 festgelegte Recht der Bürger, Parteien zu bilden: "Die Bildung von Parteien ist frei und bedarf keiner Genehmigung". Eine Besonderheit ergab sich aus der deutschen Teilung. Auch Ausländer, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsgenehmigung in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, konnten Mitglied der Parteien werden (§ 4 Abs. 2). Damit war es auch Deutschen aus der Bundesrepublik (die nach DDR-Recht Ausland darstellte) möglich, in der Parteien mitzuwirken.

Die Sonderstellung der SED wurde mit § 6 aufgehoben. „Soweit staatliche Organe, staatliche Betriebe und staatliche Einrichtungen Leistungen oder anderes an eine Partei gewähren bzw. einer Partei einräumen, haben alle anderen Parteien Anspruch auf Gleichbehandlung.“ Diese Regelung führte dazu, dass auch die neu gegründeten Parteien, wie der Demokratische Aufbruch, Anspruch auf Räume und Zugang zu Druckkapazitäten und Medien erwarben.

Die weiteren Regelungen entsprachen den westlichen Parteiengesetzen: Die Parteien mussten demokratisch aufgebaut sein und über eine Satzung verfügen. Die Partei wird durch den Vorstand vertreten. Höchstes Gremium ist die Mitgliederversammlung oder der Parteitag, der den Vorstand wählt (§ 10 Abs. 3) und über die Auflösung der Partei entscheidet (§ 13).

Die Parteien sind zur Rechnungslegung über ihr Vermögen und ihre Einkünfte verpflichtet. Da die neuen Parteien im Gegensatz zur SED und den Blockparteien über kein Vermögen verfügten, wurde ein Finanzierungszuschuss des Staates festgelegt.

Änderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Parteiengesetz wurde von der freigewählten Volkskammer mehrfach modifiziert[1][2][3] und durch den Einigungsvertrag weitgehend obsolet[4].

Wesentlich war vor allem die Änderung vom 22. Juli 1990, nach der ein neuer § 13a eingefügt wurde, der die Fusion der DDR-Parteien mit den westdeutschen Parteien erlaubte. Die entstandenen gesamtdeutschen Parteien wurden Gesamtrechtsnachfolger der Vorgängerparteien.

Bereits am 31. Mai 1990 wurden mit §§ 20a und 20b die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR geschaffen, die eine Neuregelung des Vermögens von Parteien und Verbänden der DDR schaffen sollte.

Gesetzestext[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Gesetz über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - vom 21. Februar 1990 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 9 vom 23. Februar 1990, S. 60ff. Digitalisat.
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - vom 31. Mai 1990 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 30 vom 12. Juni 1990, S. 275ff., Digitalisat.
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - vom 22. Juli 1990 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 49 vom 9. August 1990, S. 904, Digitalisat.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetz vom 31. Mai 1990 (GBl. I. S. 275)
  2. Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 904)
  3. Gesetz vom 2. November 2000 (GBl. I S. 1481)
  4. Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889), Anl. II, Kap. II Sachgeb. A, Abschn. III.