Schuldner

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Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis eine Leistungspflicht trifft. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger aus dem bestehenden Schuldverhältnis eine bestimmte Leistung zu erbringen. Komplementärbegriff zu Schuldner ist der Gläubiger. Außerjuristisch werden Schuldner oft Debitoren genannt.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Schuldner meist auf Geldschuldner reduziert. Gesetz, Rechtsprechung und Literatur verstehen darunter jedoch allgemein die zu einer Leistung Verpflichteten. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.[1] Diese Vermögensmehrung beim Gläubiger kann durch Geldleistung entstehen, aber auch durch Übertragung von Eigentum oder von Rechten (Rechtsgrund: Kaufvertrag, Schenkung), durch die Überlassung des Gebrauchs an einer Sache (Leihe, Miete, Pacht), durch die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag, Arbeitsvertrag) oder durch Darlehensgewährung. Bei gegenseitigen Verträgen (wie Kauf, Miete oder Werkvertrag) sind beide Vertragspartner gleichzeitig sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Beim Kauf schuldet der Verkäufer dem Käufer die Übergabe und Übereignung der verkauften Sache (§ 433 Abs. 1 BGB), der Käufer ist Schuldner der Gegenleistungspflicht, dem Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB). Hieraus ist ersichtlich, dass zwar allgemein die Kaufpreisschulden als Leistungspflicht des Schuldners angesehen werden, jedoch auch die Übereignung und Übergabe der Kaufsache eine Pflicht des schuldenden Verkäufers darstellt.

Schuldverhältnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das BGB widmet dem vertraglichen Schuldverhältnis das gesamte zweite Buch. In der zentralen Vorschrift des § 241 BGB wird bestimmt, dass der Gläubiger aus einem Schuldverhältnis berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, wobei die Leistung auch in einem Unterlassen bestehen kann. Zu den vertraglichen Schuldverhältnissen gehören alle Verträge des täglichen Lebens. Das Gesetz regelt diese jedoch nur unvollständig; auch für die nicht im Gesetz erwähnten Schuldverhältnisse (etwa Leasing) gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.

Daneben gibt es auch gesetzliche Schuldverhältnisse, die als Rechtsfolge aus dem Verhalten der Beteiligten resultieren. Auch für sie gelten die Bestimmungen über die vertraglichen Schuldverhältnisse, sofern nichts anderes geregelt ist. Ein gesetzliches Schuldverhältnis ist beispielsweise die unerlaubte Handlung. Bei ihr ist der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen für einen Schaden unabhängig vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung verantwortlich, wenn ihn ein Verschulden trifft (§ 823 BGB) oder – verschuldensunabhängig – eine Gefährdungshaftung vorliegt.

Pflichten des Schuldners[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für das Erlöschen eines Schuldverhältnisses genügt es nicht, dass der Schuldner alles zur Erbringung der Leistung Erforderliche getan hat. Der Schuldner schuldet nämlich nicht nur eine Leistungshandlung, sondern darüber hinaus auch einen Leistungserfolg. Seine Verbindlichkeit erlischt erst, wenn ein Leistungserfolg eingetreten ist. Dazu muss die richtige Leistung am richtigen Ort zur vereinbarten Zeit vollständig erbracht worden sein. Hat der Schuldner jedoch seine Leistungshandlung erbracht, ohne dass der Leistungserfolg eingetreten ist, so gerät er immerhin nicht in Schuldnerverzug.

Der Schuldner hat die Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in vertragsgemäßer Weise unter Beachtung von Treu und Glauben zu erbringen. Die Zeit der Leistung (Fälligkeit) richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB in erster Linie nach den Vereinbarungen des Vertrags, in zweiter Linie nach den (konkludenten) Umständen und in dritter Linie nach dem Gesetz. Im letzten Fall kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner muss sie dann auch sofort bewirken. Der Ort der Leistung bestimmt sich ebenfalls nach der erwähnten Rangfolge; gesetzlicher Erfüllungsort ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 BGB). Da der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholen muss, hat sich hierfür der Begriff der Holschuld entwickelt. Im Gegensatz zur Holschuld steht die Bringschuld, dazwischen liegt die so genannte Schickschuld. Geldschulden sind nach § 270 Abs. 1 BGB Schickschulden mit der Folge, dass der Schuldner Gefahr und Kosten der Geldzahlung trägt. Für Handelsgeschäfte bestehen insbesondere hinsichtlich Fälligkeit, Leistungsort und Gefahrtragung so genannte Handelsbräuche mit abweichenden Regelungen.

Gesamtschuldner, Mitschuldner[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ist nicht nur eine Vertragspartei zur Leistung aus einem Vertrag verpflichtet, sondern mindestens zwei Parteien, wird von Gesamtschuldnern gesprochen. Dazu wird in § 421 BGB geklärt, dass zwar jeder der Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger sie jedoch nur einmal verlangen darf. Dabei hat der Gläubiger das Recht, die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise zu fordern. Bis zur Erfüllung der vollständigen Leistung bleiben sämtliche Gesamtschuldner verpflichtet. Zwischen den Gesamtschuldnern besteht eine enge, planmäßige rechtliche Zweckgemeinschaft, die gemeinsam für die Tilgung der einheitlichen Schuld einsteht.[2] Die Mithaftenden sind ebenfalls Hauptschuldner und stehen für eine eigene Verbindlichkeit ein. Allerdings sind Mithaftende keine gleichberechtigten Darlehensnehmer[3] und stehen deshalb mit diesen nicht auf einer Stufe.

Erlöschen des Schuldverhältnisses[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist. Die geschuldete Leistung kann nach der Art des Schuldverhältnisses sehr unterschiedlich sein (Geldzahlung, Tilgung, Eigentumsverschaffung u. a.). Bei dieser Erfüllung kommt es gesetzlich nicht darauf an, ob der Schuldner oder jemand anders die Leistung erfüllt (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch die Ehefrau, der Bruder, ein Kreditinstitut oder ein Schuldner des Schuldners können etwa den Kaufpreis bezahlen; der Gläubiger kann aber die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht (§ 267 Abs. 1 Satz 2 BGB). In der Regel wird der Schuldner selbst erfüllen, der dann die Leistung schuldbefreiend erbringt. Schuldbefreiend bedeutet, dass er durch die vertragsgemäße Leistung von seinen Vertragspflichten als Schuldner endgültig befreit wird. Hat jedoch der Schuldner „in Person“ zu leisten, so ist eine Erfüllung durch Dritte ausgeschlossen.

Ein weiterer Grund für das Erlöschen des Schuldverhältnisses sind der Schuldenerlass (§ 397 Abs. 1 BGB) oder der Rücktritt, bei dem die bereits erbrachten Leistungen gegenseitig zurückzugewähren sind (§ 346 Satz 1 BGB).

Abgrenzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff Debitor ist im Rechnungswesen begrenzt auf einen Forderungsschuldner aus Lieferungen und Leistungen, dessen Vertragspartner Kreditor genannt wird. Debitorenversicherungen sichern dem Lieferanten das Risiko des Ausfalls von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ab. Im Kreditwesen wird der Schuldner zumeist als Kreditnehmer bezeichnet. Umgekehrt ist das Verhältnis im Einlagengeschäft der Kreditinstitute, denn hier ist der Kunde Gläubiger und die Bank Schuldner der Geldanlage. Im speziellen Rechtssinne ist der Schuldner auch Partei bei einer Zwangsvollstreckung, gegen die vollstreckt wird (vgl. § 808 Zivilprozessordnung). Im Insolvenzrecht ist der Schuldner der Träger des Vermögens, über das das Insolvenzverfahren eröffnet ist; den Schuldner treffen im Insolvenzverfahren dabei gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 97 Insolvenzordnung).

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im schweizerischen Sprachgebrauch hat der Begriff „Schuldner“ in einer Betreibung lediglich die Bedeutung „Betriebener“.[4]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Schuldner – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BGH-Urteil vom 31. Oktober 1963, BGHZ 40, 272, 278
  2. BGHZ 43, 227
  3. BGH NJW 2001, 815
  4. Hunziker Marc/Pellascio Michel, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Repetitorium, Zürich 2008, S. 7. ISBN 978-3-280-07072-7