Appellationsgericht (Bayern)
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Appellationsgerichte waren im Königreich Bayern von 1809 bis 1879 die Appellations-, also Berufungsgerichte. Sie lösten damit die Hofgerichte ab, die seit 1802 bestanden.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1802 wurden aus dem Hofrat in München und den Regierungen in Straubing, Amberg und Neuburg vier Hofgerichte gebildet. Damit wurde die Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung auf der mittleren Ebene umgesetzt. 1803 wurden die Hofgerichte Bamberg und Würzburg und 1804 ein Hofgericht für Schwaben eingerichtet. Damit bestanden folgende Hofgerichte:
- Hofgericht München
- Hofgericht Straubing
- Hofgericht Amberg
- Hofgericht Neuburg
- Hofgericht Würzburg
- Hofgericht Bamberg
- Hofgericht für Schwaben zu Memmingen
Ende 1805 wurde Würzburg Kurfürstentum unter dem Erzherzog Ferdinand von Toskana, wodurch das Hofgericht Würzburg aufgelöst wurde. Durch das Organische Edikt über die Gerichtsverfassung vom 24. Juli 1808, Teil III[1] wurden die anderen Hofgerichte durch Appellationsgerichte ersetzt. Zum 1. Januar 1809 nahmen sie die Arbeit auf. Sie waren in Zivilgerichtsverfahren zweite und in peinlichen Gerichtsverfahren erste Instanz.
1810 wurde das Königreich aufgrund der Pariser Verträge in neun Kreise eingeteilt. Für jeden Kreis wurde ein Appellationsgericht eingesetzt. 1817 verringerte sich die Zahl der Kreise und damit der Appellationsgerichte auf acht. 1873 wurden die Appellationsgerichte für Oberpfalz und Mittelfranken in Nürnberg und die für Ober- und Unterfranken in Bamberg zusammengefasst.
Mit Gesetz vom 1. Juli 1856[2] wurde das Justizwesen in Bayern neu geordnet. Die bisherigen Kreis- und Stadtgerichte wurden aufgehoben und 34 neue Bezirksgerichte, nach dem Vorbild der Pfalz, traten an ihre Stelle. Damit wurden die Appellationsgerichte zur Berufungsinstanz für die Entscheidungen der Bezirksgerichte. 1879 wurde die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Appellationsgerichte nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz mit der Ausnahme von Passau in Oberlandesgerichte umgewandelt.
Die Appellationsgerichte urteilten in Senaten mit jeweils fünf Mitgliedern. 1818 bis 1857 bestand ein gesonderter Senat für Fideikomißsachen, 1809 bis 1869 ein Senat für Bergrechtssachen und bis 1875 am Appellationsgericht in Bamberg ein (mit protestantischen Richtern besetzter) Senat für streitige Ehesachen von Protestanten und Dissidenten. Im 1817 gegründeten Appellationsgericht Zweibrücken (zuständig für die Pfalz) galt die französische Rechtsprechung (beim Zivilrecht bis 1900).
Liste der Appellationsgerichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wilhelm Volkert (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte 1799–1980. C. H. Beck, München 1983, ISBN 3-406-09669-7, S. 117–118, 605.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ RBl. 1808, 1785, abgedruckt im Handbuch der Staats-Verfassung und Staats-Verwaltung des Königreichs Baiern, Band 4, 1810, S. 3–13, online
- ↑ RBl. 901
- ↑ F. Koller, H. Rumschöttel (Hrsg.): Vom Salzachkreis zur EuRegio, Bayern und Salzburg im 19. und 20. Jahrhundert. Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns/Salzburger Landesarchiv 2006.
- ↑ Sybille Grübel: Zeittafel zur Geschichte der Stadt von 1814–2006. In: Ulrich Wagner (Hrsg.): Geschichte der Stadt Würzburg. 4 Bände, Band I-III/2, Theiss, Stuttgart 2001–2007; III/1–2: Vom Übergang an Bayern bis zum 21. Jahrhundert. Band 2, 2007, ISBN 978-3-8062-1478-9, S. 1225–1247; hier: S. 1227.
- ↑ Sven Paulsen (Hrsg.): 175 Jahre pfälzisches Oberlandesgericht. Festschrift. Neustadt a. d. W., 1990.